Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Dekret betreffend teilweiser Abänderung des Ohmgeld-Gesetzes
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LB UR (1864) Bd VI a S. 133-134.
Dekret betreffend teilweiser Abänderung des Ohmgeld-Gesetzes
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Erwägung, dass die Erhebung des Ohmgeldes, von dem für den Verkauf oder für's Ausschenken im Lande fabrizirten Getränke, nach der gegenwärtigen Gesetzesbestimmung, beim Mangel einer Kontrolle, durch die bisherige Erfahrung als sehr schwierig sich herausgestellt hat,
In Abänderung des letzten Absatzes des §. 4 des Ohmgeld-Gesetzes vom 22. Oktober 1852,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Diejenigen, welche zum Verkaufe oder Ausschenken im Lande Getränke fabriziren, haben künftig eine alljährliche Taxe von Fr. 10 bis Fr. 100 zu bezahlen, welche die Finanzkommission alljährlich auf's Neujahr, nachdem die Gemeinderäthe die Getränkefabrikanten jeder Gemeinde ihr angezeigt haben werden, innert den Schranken dieses Minimums und Maximums, nach Massgabe des produzirten Quantums, festsetzen wird.
§. 2.
Diejenigen, welche nicht über 100 Maass Getränke per Jahr, für den Verkauf oder für's Ausschenken, prodnziren, sind keiner Taxe unterworfen.
§. 3.
Die Getränkefabrikanten sind in Betreff des Ohmgeldes für die Jahre 1854 und 1855, nach Massgabe der bereits vorliegenden Daten über das produzirte Getränke, vom Regierungsrathe nach obiger Vorschrift zu taxiren.»
Landraths-Erkenntnis vom 09.04.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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