Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung gegen schädliche Tiere und Vögel
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LB UR (1864) Bd VI a S. 160-161.
Verordnung gegen schädliche Tiere und Vögel
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, der Vermehrung schädlicher Thiere und Vögel angemessen zu begegnen,
In Berücksichtigung eines diessfälligen Siebengeschlechtsbegehrens und auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Auf Erlegung nachbenannter Vögel und Thiere im hiesigen Kantone sei eine Belohnung festgesetzt, wie folgt:
a. für 1 Geier Fr. 5. —
b. für 1 Habicht und Sperber (auch s, g. Hühnerhabicht und Wanneli) Fr. 1. —
c. für 1 Fischreiher Fr. 1.—
d. für 1 Kukuk Fr. —.50
e. für 1 Fleischraben Fr. —.50
f. für 1 Elster Fr. —.20
g. für 1 Rothgimpel (s. g. Bollenpicker) Fr. —.7
h. für 1 Fischotter Fr. 4.—
i. für 1 Iltis Fr. 1. —
Die Gebühr kann auf Vorweisung des todten Thieres beim
Kantonsseckelamte sogleich bezogen werden. Die vorgewiesenen Thiere sind durch Abschneidung eines Fusses zu bezeichnen.
§. 2.
Obbenanntes Gewild mag auch zur verbotenen Zeit, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, geschossen werden.
§. 3.
Wer mit nicht im Kantone erlegten Thieren die Gebühr erschleichen würde, verfällt als Busse in deren zehnfachen Betrag.
§. 4.
Um auch dem Raupenschaden an Obst- und Feldbäumen kräftig entgegen zu wirken, sei es verboten jeder Art Meisen, Stelzen, Finken, Rothkelchchen, Rothschwänzchen (Rötheli) und kleinere Singvögel überhaupt auf jegliche Art zu fangen oder zu tödten, im Frühjahr oder im Sommer ihre Nester zu zerstören und deren Eyer oder Junge auszunehmen, bei einer Busse von Fr. 3 ½ -10.
Einzig im Oktober und November ist das Fangen und Schiessen der kleinern Singvögel erlaubt.»
Landraths-Erkenntnis vom 29.10.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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