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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Reglement für die Lotterie-Aufsichtskommission

LB UR (1864) Bd VI a S. 162-165.
Reglement für die Lotterie-Aufsichtskommission
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass in Folge einer jüngst durch verbrecherischen Betrugs-Versuch eines Spielers eingetretenen Störung, eine verschärfte und strengere Ueberwachung der Lotterie-Ziehungen, sowohl im Interesse des Lotterie-Institutes, als des spielenden Publikums, zweckmässig und erforderlich erscheint,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:

§. 1.
Die Lotterie-Aufsichtskommisston hat aus 3 Mitgliedern, 2 Suppleanten und einem Sekretär zu bestehen, welche alle der Landrath, nach Massgabe seiner Verordnung vom 19. August 1854, zu wählen hat.

§. 2.
Die drei Mitglieder, welche alle in gleichen Rechten und Pflichten stehen, haben gemeinschaftlich:
a. die Einzahlung der plangemässen Nummern und Gewinnste in das Glücksrad zu besorgen;
b. die Ziehungen zu leiten und zu überwachen, wobei sie sich in wechselweisen Touren mit dem Abrufen der gezogenen Nummern und Gewinnste, deren nachheriger Vergleichung mit dem zu verlesenden Protokolle und mit der Beaufsichtigung der ganzen Ziehungs-Operation, und vornämlich auch der beim Gewinnst- und Nummern-Rade angestellten Knaben, befassen werden;
c. nach den Ziehungen die Richtigkeit der im Drucke erscheinenden Zuglisten zu prüfen und zu bescheinigen, und
d. für den regelmässigen, geordneten und untadelhaften Gang des Lotterie-Geschäftes überhaupt strenge und unpartheiisch zu sorgen und zu wachen.

§. 3.
Zu besserer Erreichung letztern Zieles soll bei den Ziehungen, zumal bei der viertägigen der fünften Klasse, jede Uebereilung vermieden und mit entsprechender Vorsicht und Musse zu Werke gegangen werden.

§. 4.
Die Aufsichtskommission wird das Nummern-Rad nach geschehener amtlicher Einzählung der Kügelchen, sowie nach jeder Ziehung mit ihrem Kommissions-Sigille besiegeln und bis zur nächsten Ziehung in einem eigens hiefür bestimmten Lokale auf dem Rathhause, zu welchem Lokale sie ausschliesslich den Schlüssel besitzen soll, aufbewahren.

§. 5.
Im Verhinderungsfalle von Mitgliedern treten die Suppleanten wechselweise in deren Verrichtungen und Pflichten ein.

§. 6.
Der Sekretär hat den Ziehungen beizuwohnen, das für die Aufsichtsbehörde, resp. Regierung, bestimmte Protokoll über die gezogenen Nummern und Gewinnste genau und gewissenhaft zu führen und auch sowohl beim Einzählen der Kügelchen, als bei Revision der Zuglisten mitzuwirken.

§. 7.
Allen drei Mitgliedern, den Suppleanten und dem Sekretär der Aufsichtskommisston ist jedes direkte oder indirekte Spielen in dieser Lotterie sowohl, als das Kollektiren für selbe strenge untersagt.

§. 8.
Die Mitglieder, Ersatzmänner und der Sekretär besagter Kommission werden je beim Antritte einer neuen Amtsdauer, zu Handen des Landammanns, folgenden Eid leisten:

Eid der Lotterie-Aufsichtskommission. „Die Mitglieder, Suppleanten und der Sekretär der Lotterie-Aufsichtskommission schwören zu Gott und den Heiligen, dass sie ihren Verrichtungen und Pflichten, welche ihnen vorgeschrieben sind, gewissenhaft und unpartheiisch obliegen und Nachkommen; eine gute Aufsicht über die Lotterie führen und Ordnung handhaben wollen, alles getreu und ohne Gefährde."

§. 9.
Jedes der drei Mitglieder und der Sekretär bezieht für jede Lotterie von 5 Klassen ein Salär von Fr. 100 aus der Staatskasse. Die Suppleanten beziehen für ihre Verrichtungen das Proportionelle vom Gehalte desjenigen Mitgliedes, das sie zu vertreten haben.

An die Kosten des dritten Mitgliedes trägt die Lotterie- Direktion laut Einverständniss die Hälfte an den Staat bei.

§. 10.
Der Regierungsrath bestellt auf Vorschlag der Aufsichts-Kommisston die 2 Knaben, welche die Nummern und Gewinnste aus dem Glücksrade zu ziehen haben; dieselben haben vorher Zeugnisse einer guten, untadelhaften Aufführung, Seitens ihres Ortspfarrers und Lehrers ausgestellt, beizubringen. Ihre Belohnung und Uniform, welch' letztere keine Taschen und nur halbe Aermel am Rocke enthalten darf, erhalten sie von der Direktion. Die Knaben dürfen im Ziehungssaale weder während der Funktion des Kügelchenziehens, noch während den statthabenden Pausen sich miteinander unterreden, oder auch nur sich zusammenbegeben, auch nie ohne Erlaubniss des Aufsehers aus dem Zimmer sich entfernen.
Nach Vollendung von drei Lotterien mit je 5 Klassen sind sie wieder durch andere Knaben zu ersehen.

§. 11.
Gegenwärtige Verordnung wird dem Regierungsrathe zur Promulgation und Vollziehung mitgetheilt.»

Landraths-Erkenntnis vom 29.10.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018