Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Revrdirte Verordnung über Benutzung des Holzlagerplatzes in Flüelen.
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LB UR (1864) Bd VI a S. 165-167.
Revrdirte Verordnung über Benutzung des Holzlagerplatzes in Flüelen.
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Revision der Verordnung über die Benutzung des neuen Lagerplatzes in Flüelen, vom 5. Dezember 1854,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Für das Abladen und Lagern von Holz und anderm Material, welches in Flüelen ab- oder zugeführt wird, sei einzig der neue Lagerplatz, hinten im Dorfe Flüelen in der Gegend der ehemaligen Schiffhütte, angewiesen.
§. 2.
Es darf weder Holz, noch irgend welches anderes Material auf die Schifflände oder auf die derselben zunächst liegenden Plätze im Dorfe Flüelen ausgeladen oder abgelagert werden, und zwar bei einer Busse von Fr. 10—30, wovon dem Anzeiger die Hälfte zukommt.
§. 3.
Für Materialien aller Art, welche auf dem angewiesenen Lagerplatze ausgeladen oder abgelagert werden, müssen folgende Gebühren bezahlt werden:
Für ein Klafter Brennholz Rp. 10
Für ein in Läden gesagtes Holz Rp. 5
Für hundert Dachlatten Rp. 10
Für hundert Gypslattcn Rp. 5
Für hundert Ranschenkel oder Doppellatten 1 Rp. 5
Für hundert Ziegel u. dgl. Rp. 5
Für ein Fass Kalk Rp. 5
Für Sand, Steine u. dgl. per Last oder 1 einfaches Schiff Rp. 10
und per einen Nauen aber Rp. 20
Für einen Sack Kohlen Rp. 1
Für grosse Baubäume per Stück Rp. 20
Für andere hier nicht speziell benannte Gegenstände wird im Verhältnisse zu obigen Taxen bezahlt.
§. 4.
Die Taxe ist verfallen, wofern das betreffende Material nicht sofort nach seiner Ankunft vom Wagen oder Schlitten ins Schiff oder umgekehrt vom Schiffe auf das Fuhrwerk verladen und weiters befördert wird. Die Erlegung obiger Taxe berechtigt nur zur Lagerung von einem bis auf sieben Tage; für einen bis auf sieben Tage länger, muss annoch jeweilen die Hälfte obiger Taxe nachbezahlt werden.
§. 5.
Das Lagergeld hat der Verkäufer zu bezahlen; wird aber dasselbe bis zur Wegnahme von demselben nichts bezahlt, so hat es der Käufer oder derjenige, der die Materialien zu Handen nehmen will, vorher zu bezahlen. Inzwischen haften die da gelagerten Materialien für die zu bezahlenden Gebühren.
§. 6.
Zum Bezuge des Lagergeldes, zu Handen des Kantonsseckelamtes, und zur Handhabung einer zweckmässigen Ordnung im Lagern der Materialien wird ein Aufseher bestellt, welcher auch für die Sicherheit der zu lagernden Materialien bestmöglichst zu wachen, den Lagerplatz vor Beschädigungen nach Kräften zu schützen und Fehlbare dem Polizeiamte zu verzeigen, im Nebligen die Weisungen und Vorschriften der Finanzkommission zu befolgen hat.
§. 7.
Der Aufseher hat über das bezogene Lagergeld je alle sechs Monate dem Kantonsseckelamte Rechnung abzulegen und den daherigen Betrag abzugeben. Für seine Bemühungen bezieht derselbe eine Provision von 20 Prozent des Gesammtbetrages.
§. 8.
Wer immer auf dem bezeichneten Lagerplatze etwas ausladen oder ablagern will, soll sich vorher beim Aufseher anmelden, ihm die Gegenstände und das Quantum derselben getreu angeben und sich von demselben die Stelle, wo die Materialien nach Weisung des Aufsehers geordnet oder aufgeschichtet werden müssen, anweisen lassen.
§. 9.
Das Verpachten einzelner Abtheilungen des Lagerplatzes zur Benutzung, gegen eine fixe Summe, soll künftig nicht mehr stattfinden.
§. 10.
Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»
Landraths-Erkenntnis vom 30.10.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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