Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung über Verkündung der gemischten Ehen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 189-190.
Verordnung über Verkündung der gemischten Ehen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass die unter Katholiken und Bekennern anderer christlicher Konfessionen einzugehenden Mischehen, welche in der katholischen Kirche von jeher verboten waren, nun laut Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 in allen Kantonen der Schweiz gestattet werden müssen,
In Betracht, dass zwischen derartigen Heirathskandidaten und den betreffenden Pfarrämtern, wofern die Brautleute den von der katholischen Kirche festgesetzten Bedingungen sich nicht unterziehen wollen, Anstände bezüglich deren Verkündung und Aushingabe der erforderlichen Zeugnisse und Schriften zu entstehen pflegen, indem im gegebenen Falle den Pfarrherren diessfalls aller Vorschub und jede Mitwirkung zu solchen Ehen durch kirchliche Vorschriften strengstens verboten sind;
In der Absicht, solchen Anständen im dasigen Kantone für alle Zukunft vorzubeugen und dem oberwähnten Bundesgesetze einerseits sich zu unterwerfen, ohne jedoch anderseits den katholischen Grundsätzen zu nahe zu treten, oder dem Gewissen der betreffenden Pfarrer Gewalt anthun zu wollen,
Auf den Antrag des Diozesanrathes, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Kein Pfarrer oder anderer Priester im hiesigen Kantone ist verpflichtet, die Trauung einer paritätischen Ehe, welcher die von der katholischen Kirche geforderten Requisiten mangeln, noch deren Verkündung vorzunehmen, oder irgend welche Zeugnisse oder Schriften zu diesem Zwecke auszufertigen.
§. 2.
Die Promulgation solcher Ehen hat, wenn sie gefordert wird, durch den weltlichen Beamteten, dem das Verkünden amtlicher Erlasse obliegt, in der Kirche zu geschehen.
§. 3.
Allfällige Dispensen über Promulgation solcher Heirathen ertheilt gegen eine angemessene Taxe der Regierungsrath.
§. 4.
Die für solche Ehen erforderlichen Zeugnisse und Schriften werden von der betreffenden Gemeindsbehörde ausgefertigt und besiegelt und nöthigenfalls von der Kantonskanzlei vidimirt.
§. 5.
Die Gemeindsbehörden haben jeweilen solche Ehen an die Kantonskanzlei, Behufs Eintragung in das kantonale Eheregister, mitzutheilen.
§. 6.
Im Uebrigen bleiben auch solche Angehörige des dasigen Kantons, welche eine Mischehe eingehen wollen, den Bestimmungen des Ehegesetzes vom 29. Oktober 1856 unterworfen.»
Landraths-Erkenntnis vom 29.12.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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