Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Konkordat über den Schutz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigentums
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LB UR (1864) Bd VI a S. 191-194.
Konkordat über den Schutz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigentums
«Die eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Uri, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Thurgau, Tessin, Waadt und Genf haben nachfolgendes Konkordat zum Schutze des Eigenthums der Schriftsteller und Künstler an ihren Werken abgeschlossen:
§. 1.
Die Schriftsteller und Künstler haben das ausschliessliche Recht, ihre Erzeugnisse zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Dieses Recht bezieht sich auf alle Erzeugnisse der Literatur und Kunst, welche in einem der konkordirenden Kantone verlegt oder herausgegeben werden.
Diejenigen Bürger dieser Kantone, welche ihre Werke ausser halb des Gebietes derselben publiziren, können jenes Recht ebenfalls erwerben, wenn sie jeweilen ein Exemplar bei ihrer Kantonsregierung deponiren und für amtliche Bekanntmachung ihrer Autorschaft sorgen.
§. 2.
Dieses Recht des Autors dauert während seiner ganzen Lebenszeit, und in so fern er vor dem Ablaufe des dreissigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger (Erben oder Cessionare).
Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Autors stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während 10 Jahren, vom Tode an, das ausschliessliche Recht dazu. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreissig Jahre, vom Tode des Autors an gerechnet.
§. 3.
Eine Verletzung des Autorrechtes wird nicht begangen durch solche Nachbildungen, welche wesentlich auf eigener Geistesthätigkeit beruhen; vielmehr geniessen diese hinwiederum das Autorrecht.
§. 4.
Im Fernern wird eine Verletzung des Autorrechts nicht begangen:
1. durch den Druck der Erlasse und Verhandlungen öffentlicher Behörden, in so fern nicht die Bundes- oder eine Kantonsregierung die Herausgabe ihrer Erlasse auf einen Verleger überträgt;
2. durch den Druck öffentlich gehaltener Reden;
3. durch den Druck der in Zeitungen erschienenen Aufsätze;
4. durch die Aufnahme einzelner Stellen, Aufsätze oder Abschnitte aus einem Werke in ein Sammelwerk.
§. 5.
Unbefugte Veröffentlichung eines schriftstellerischen oder künstlerischen Werkes durch eigenen Nachdruck oder wissentlichen Verkauf fremden Nachdrucks ist auf Anzeige des Autors oder seines
Rechtsnachfolgers mit einer Busse bis auf 1000 Franken zu belegen, und es sind überdies; die noch unverkauften Exemplare zu Handen des Autors zu konfisziren.
§. 6.
Der verletzte Autor oder sein Rechtsnachfolger ist ausserdem berechtigt, eine Entschädigung anzusprechen, welche das Gericht nach Anhörung der Parteien nach freiem Ermessen bestimmt.
§. 7.
Die Übertretungen des Konkordats sind von den kompetenten Gerichten des Kantons, in welchem der unbefugte Nachdruck oder Verkauf stattfand, zu beurtheilen.
§. 8.
Der Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthumsrechts kann durch Staatsvertrag auf die Erzeugnisse derjenigen Staaten ausgedehnt werden, welche Gegenrecht halten und zugleich durch mässige Eingangszölle auf die Erzeugnisse der schweizerischen Literatur und Kunst den Debit derselben ermöglichen.
Ein solcher Staatsvertrag ist für die einzelnen Kantone nur durch ihre Zustimmung verbindlich.
§. 9.
Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald die Mehrheit der Kantone dasselbe genehmigt und die Bundesbehörde, nach Art. 7 der Bundesverfassung, Einsicht davon genommen hat.
Der schweizerische Bundesrath,
Nach Einsicht des vorstehenden, auf Grundlage der Konferenz der h. Stände vom 15. Juli 1854 und in Folge des bundesräthlichen Kreisschreibens vom 7. August 1854 abgeschlossenen Konkordates;
In Anwendung deö Art. 7 der Bundesverfassung;
In Berücksichtigung, dass dieses Konkordat nichts enthält, was den Rechten des Bundes oder anderer Kantone zuwiderlaufen würde, beschliesst:
Das genannte Konkordat ist in die amtliche Gesetzessammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen, und es tritt dasselbe mit dem 1. Januar 1857 in Kraft.» > Ergänzung; LB UR (1864) Bd VI a S. 361.
Promulgiert vom Regierungsrat den 09.03.1857.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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