Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung in Betreff des Dorfbachs von Altdorf
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LB UR (1864) Bd VI a S. 220-221.
Verordnung in Betreff des Dorfbachs von Altdorf.
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Nach vernommener Beschwerdeschrift des Gemeinderathes von Altdorf, womit derselbe das häufige Austreten des Dorfbaches im Flecken Altdorf dem Umstande beimisst, dass der Bachvogt den Weisungen des Gemeinderathes keine Folge leiste und den Dorfbach nach Gutdünken und Konvenienz leite,
In Betracht, dass durch vorgenommenen Untersuch sich ergibt, dass der hohe Wasserstand des Dorfbaches und das Austreten desselben daher rührt, weil der Bachvogt mehr als das gesetzlich bestimmte Quantum Wasser hinableitet, was durch den mittelst eines über den Kieskasten angebrachten Brettes hervorgebrachten Wasserdruck bezweckt wird,
Auf den Antrag der Polizeikommission, beschliesst:
§. 1.
Die Räderbesitzer seien angewiesen, das am Kasten angebrachte Brett, wodurch Druck auf das Wasser ausgeübt wird, zu entfernen und nicht mehr anzubringen, und stets das vorgeschriebene Quantum Wasser einzuhalten, bei einer jedesmaligen unnachlässlichen Geldbusse von Fr. 10 für den Bachvogt und andere Dawiderhandelnde.
Von dieser Busse soll dem Anzeiger die Hälfte zukommen.
§. 2.
An dem Kasten und an der Einleitung des Dorfbaches dürfen fürohin, ohne Einwilligung der Regierung, keine Veränderungen vorgenommen werden.
§. 3.
Um solche Veränderungen, falls sie unbefugterweise geschehen sollten, später zuverlässig ausmitteln zu können, soll das gegenwärtige Verhältniss des Kastens und der Dorfbacheinleitung durch einen Sachkundigen genau untersucht und zu Papier genommen werden.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 13.07.1857.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
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eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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