Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung gegen zudringliches Anwerben der Reisenden
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LB UR (1864) Bd VI a S. 224.
Verordnung gegen zudringliches Anwerben der Reisenden
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Infolge gemachter Wahrnehmung und eingegangener Beschwerde der eidgen. Kreispostdirektion und der Direktionen der Dampfschiffsgesellschaften auf dem Vierwaldstättersee, dass die Reisenden auf den Dampfschiffen, Landungsplätzen u. s. w., durch Anwerben ab Seite von Wirthen, Kutschern, deren Angestellten und Bergführern, in zunehmendem Masse sehr belästigt werden, wodurch nicht selten Unordnung und unangenehme lärmende Auftritte entstehen, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Es sei hinfüro Jedermann, wer es immer sein mag, verboten, auf Dampfschiffen Reisende anzureden, um selbe für Gasthöfe und Fahrgelegenheiten anzuwerben und zur Wahl dieses oder jenes Führers zu bestimmen.
§. 2.
Wer sich gegen dieses Verbot verfehlt soll in die unnachlässliche Geldbusse von Fr. 10 im ersten, Fr. 20 im zweiten und Fr. 30 im dritten Falle n. s. w. verfallen sein. Von dieser Busse erhält der Anzeiger die Hälfte.
§. 3.
Das Polizeiamt ist mit Vollziehung und Handhabung dieser Verordnung, welche durchs Amtsblatt publizirt, auf den Dampfschiffen und Landungsplätzen und in den Gasthöfen angeschlagen werden soll und sofort in Kraft tritt, beauftragt.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 27.07.1857.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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