Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung über Rechnungsführung in Betreff der Untersuchs- und Strafkosten
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LB UR (1864) Bd VI a S. 225.
Verordnung über Rechnungsführung in Betreff der Untersuchs- und Strafkosten
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Um das Rechnungsverhältniss zwischen dem Kantonsseckelamte und den einzelnen Beamteten hinsichtlich der Untersuchs- und Strafprozesskosten gehörigermassen zu regeln, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Das Verhöramt wird über alle vom Beginne bis zum Schlusse des Untersuches erlassenen Kosten desselben (Untersuchskosten), sowie hinwiederum das Sekretariat derjenigen Strafbehörde, an welche der Fall überwiesen ist, über alle vom erklärten Schlüsse des Untersuches an bis zur vollständigen Erledigung des Straffalles entstandenen weitern Kosten (Strafkosten), nach Massgabe des aufgestellten Sportelntarifs, Rechnung stellen und jeweilen sofort dem Kantonsseckelamte behändigen.
§. 2.
Das Landseckelamt wird sich diese Kostennoten in Rechnung mit den verschiedenen Beamteten, begründete Reklamationen vorbehalten, zur alleinigen Richtschnur nehmen und auf keine andere spezielle Rechnungen derselben über Untersuchs- und Strafkosten mehr eingehen.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 27.07.1857.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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