Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung in Betreff der Gemeindeschulen
|
LB UR (1864) Bd VI a S. 228-229.
Verordnung in Betreff der Gemeindeschulen
«Der Erziehungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht den Verkehr zwischen den Schulbehörden und die Ueberwachung der Gemeindeschulen bestimmt zu regeln,
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 425 und 426 des Landbuchs, verordnet hiemit:
§. 1.
In allen Gemeinden des Kantons, wo nicht schon eine bestimmte Ortschulbehörde oder Schulkommission aufgestellt ist, soll eine solche gewählt werden, welcher jeweilen der Ortpfarrer als Präsident vorzustehen hat.
§. 2.
Diese Ortschulbehörde , wofür auch mit Zuzug des Pfarrers der Gemeinderath bezeichnet werden kann, soll die Gemeindeschule fleissig überwachen, von Zeit zu Zeit in pleno, oder durch einen Ausschuss dieselbe besuchen und sich durch den Lehrer monatlich über deren Bestand, allfällige Schulversäumnisse durch nachlässige Kinder und andere Verfälle Bericht erstatten lassen.
§. 3.
Dieselbe soll dann nach Massgabe der monatlichen Rapporte des Lehrers alle zwei Monate dem Kantonsschulinspektor einen Bericht über die Schule, allfällige Schulversäumnisse der Kinder und sonstige Bemerkungen des Lehrers einsenden, damit derselbe die nöthigen Weisungen ertheilen, oder den Erziehungsrath davon in Kenntniss setzen kann.
§. 4.
Die Gemeinderäthe seien von dieser Verordnung durch Kreisschreiben speziell in Kenntniss zu setzen.»
Erziehungs-Raths-Erkenntnis vom 24.09.1857.
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|