Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung über die Winterstege
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LB UR (1864) Bd VI a S. 229-230.
Verordnung über die Winterstege
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Infolge gemachter Wahrnehmung, dass der Verordnung des Wochenrathes vom 17. Oktober 1849 (siehe amtliche Sammlung von 1842—1850 S. 106), betreffend Anlegung der s. g. Winterstege über Flüsse und Bäche, nicht überall nachgekommen werde, und dass hieraus bereits Unglücksfälle erfolgten,
In Auffrischung und Vervollständigung dieser Verordnung, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Jeder über die Reuss oder einen andern Fluss oder Bach führende Steg, welcher während dem Winter stehen gelassen wird, soll nicht unter drei und einem halben Schuh breit und nebst dem fest und solid gebaut sein.
§. 2.
Die Gemeinderäthe derjenigen Gemeinden, in welcher sich solche Winterstege befinden, werden hiemit nachdrucksanft aufgefordert, strenge Aussicht zu halten und zu wachen, dass obiger Verordnung allseits genau nachgelebt werde, und die Dawider- handelnden fürdersam anzuzeigcn, widrigenfalls die Gemeinderäthe bei erwiesener eigener Nachlässigkeit selbst für etwaige nachtheilige Folgen würden verantwortlich gemacht werden.»
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 26.10.1857
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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