Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung gegen das Holzleisten auf der Bürglerstrasse
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LB UR (1864) Bd VI a S. 233-234.
Verordnung gegen das Holzleisten auf der Bürglerstrasse
«Die Baukommission des Bezirkes Uri,
In Anwendung des Art. Landb. 319, §. 4 und mit Hinsicht auf Art. Landb. 311. beschliesst und verordnet:
§. 1.
Auf der Strassenstrecke von Lauretto in Bürgeln bis zur gedeckten Schächenbrücke in dort ist alles Holzreisten bei der gesetzlichen Strafe des Gänzlichen verboten.
§. 2.
Wer daher Holz (Baustämme oder Sägetremmel) über diese Strassenstrecke transportiren will , soll dasselbe entweder auf Schlitten oder Wagen führen, oder aber bei schneebedecktem oder gefrorenem Boden wenigstens auf sogenannten Schleipfen oder an sog. Gunten und zwar mit Vorsicht und Behutsamkeit ziehen lassen.
§. 3.
Diese Verordnung ist dem Amtsblatte beizurücken und in Bürgeln und den übrigen Bodengemeinden; sowie in Spiringen und Unterschächen auf übliche Weise zu verlesen.»
Erkanntniss der Baukommission des Bezirkes Uri.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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