Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung betreffend die Bewilligung der ausser dem Kanton zu kopulierenden Ehen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 234.
Verordnung betreffend die Bewilligung der ausser dem Kanton zu kopulierenden Ehen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Vorschlag des Diözesaurathes, beschliesst und verordnet hiemit:
Die Heirathsbewilligungen der Gemeinderäthe an Brautleute, welche nicht im hiesigen Kantone sich kopuliren lassen wollen, sind nach dem untenstehenden Formulare auszufertigen.
Heirathsbewilligung.
Infolge Ansuchens des N. N. von . . . . . um die Bewilligung zur Verehelichung mit N. N. von . . . . . wird den zwei benannten Personen anmit die nachgesuchte Heirathsbewilligung von Seite des Unterzeichneten Gemeindrathes ertheilt, jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Kopulation nicht anders als nach Vorschrift der christkatholischen Kirche stattfinden darf.
(Hierauf folgt das Datum, die Unterschriften des Gemeindspräsidenten und Gemeindsschreibers und das Gemeindesigel.)»
Landraths-Erkenntnis vom 28.12.1857.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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