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Gesetzesbestimmungen

Ordnung und Verfahren für Unterhaltung und Besteurung vaterloser Kinder, Alter, Krankner und presthafter Leute (Art. 101 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 085-088 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn vaterlose Kinder oder solche, die der Vater wegen eigner Presthaftigkeit nicht erhalten könnte, oder auch andere gebrechliche, alte, kranke, ihren Unterhalt zu verschaffen ganz unvermögende Personen sind, so sollen dieselben von ihrer Verwandtschaft genährt, erzogen oder verpflegt werden, und zwar die Kinder bis ins 12te Jahr, oder, so alsdann sich selbst den Unterhalt zu erwerben noch unfähig, auch länger, und bis sich selbst zu erhalten im Stande sind. Hiefür ist des weitern folgendes festgesetzt:
a) Obiges solle jederzeit der nächste Verwandtschaftsgrad, Vatermark, thun müssen, und wenn derselbe allein dazu nicht vermöglich, so solle mit Bewilligung eines Raths von Grad zu Grad weiter gegriffen, und die Weitern, dafür angesprochen werden, wie es die Umstände und das Vermögen der treffenden Verwandtschaft erfordert.
b) Wenn ein oder mehrere Verwandte sich dessen mit Recht entschütten wollen, und dagegen Recht darschlagen; so solle der nähere Verwandtschaftsgrad, der das Weitergreifen in die weitern Grade verlangt, die sich rechtlich Beschwerenden vor Gericht dafür belangen, welches nach Erforderniß der Umstände darüber rechtlich entscheiden wird.
c) Wenn bis zum 6ten Grad Vatermark keine oder nicht hinreichend vermögliche Verwandte sind; so solle der 5te Grad Vatermark nebst der nächsten Verwandschaft Muttermark dazu genommen werden, und dann sofort Muttermark bis in 5ten Grad. In Gemeinden aber, wo wirkliche aktive Armenpflegen sind, und so lang solche bestehen, mag für Verwandte, die nach dem Verhältniß ihres Vermögens auch einigen Beytrag in die Armenpflege geben, nur bis in den 3ten Grad Vaterseits gegriffen, und weitere als im 3ten Grad stehende solche Verwandte nicht mehr angehalten werden, sondern wenn die nähern allein nicht vermögend genug angesehen werden können, müßte dann die Armenpflege für die ihrigen solche Steuerbedürftigen sorgen, oder statt jener weiteren Verwandten das Erforderliche beytragen.
d) Wenn jemand solche Kinder einem sie verpflegenden Verwandten entzöge, wegführte; sie von ihm wegzulaufen oder sich ungebührlich zu betrugen verleitete, der soll nach Umständen scharf bestraft, auch allenfalls zum Ersatz der Verpflegungs- und Erziehungskosten angehalten werden.
e) Wenn einem solchen Kinde oder andern auf diese Art verpflegten oder besteuerten Personen durch ein Erb oder auf andere Weise etwas zukommt, oder das Kind oder die Person in der Folge sich etwas erwirbt, so soll den Verwandten für die Steuer oder Verpflegung billiger und voller Ersatz gethan werden. Es soll nebst dem einer, der ein Kind untadelhaft gleich einem eigenen erzieht, und ihm zu seinem künftigen Fortkommen behülflich ist, nach vollem Ersatz der Kosten, wie obgemeldt, noch mit und neben dem nächsten Verwandtschaftsgrad, die Verlassenschaft desselben, wenn es ohne Leibserben stirbt, als wie ein Erbglied miterben mögen.
f) Wenn solche Steuer- oder Unterhaltungsfälle sich ereignen, soll die Verpflegungs- oder Steuerabtheilung durch das Dorfgericht oder Waisenamt, wo der Hülfsbedürftige angesessen ist, veranstaltet werden, und herumziehende Leute, die keinen bestimmten Ansitz haben, sollen als Gemeindgenossen der Gemeinde betrachtet werden, wo sie zuletzt die Gemeindrechte genossen und ausgeübt haben. Die Steuer- oder Verpflegungsabtheilung soll jedesmal dem Rath zur Bestätigung vorgelegt werden.
g) Bey solchen Anläßen ist jedes Dorfgericht schuldig dem andern in Aufsuchung der Verwandtschaft, so weit es durch dortige Tauf-Ehe- und Todtenbücher geschehen kann, und in Avisierung derselben zu Zusammentritten unentgeltlich an die Hand zu gehen. Desgleichen sollen sie auch die Steuer von den Steuerpflichtigen ihrer Gemeinde unentgeltlich einziehen und dem betreffenden Dorfgericht oder Waisenamt behändigen, damit die Armen besser unterstützt und vor Kosten geschont werden.»

> Ergänzung Art. 101: Besteuerung gemäss Armenrecht (LB UR (1842) Bd III S. 032-033)


Quelle: Alt LB 238; LR 1810, 1811; LG 1813, 1815; LB UR 1823 Bd I, S. 85 ff. / LR 28.12.1833, LR 21.2.1828; LB UR 1842 Bd III, S. 32 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020