Gesetzesbestimmungen
Bundesbeschluss betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Alpnachstad nach Altdorf
LB UR Bd 06 (1901-1909) S. 064-073
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Donnerstag, 24. April 1902
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht
1. einer Eingabe des Herrn O. Camenzind-Keyser in Basel vom 20. Oktober 1901;
2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1902, beschliesst:
Dem Herrn O. Camenzind-Keyser in Basel, handelnd im Namen eines schweizerisch-französischen Initiativkomitees, wird zu Handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Alpnachstad, Station der Brünigbahn, über Stans nach Altdorf, Station der Gotthardbahn, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt:
Art. 1.
Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.
Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.
Art. 2.
Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.
Art. 3.
Der Sitz der Gesellschaft ist in Stans.
Art. 4.
Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.
Art. 5.
Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrath die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.
Innert sechs Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.
Art. 6.
Binnen drei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.
Art. 7.
Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrath vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.
Art. 8.
Die Bahn wird mit Spurweite von 1 Meter und eingeleisig erstellt.
Art. 9.
Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, die durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w, sind Eigentum des Kantons, auf dessen Gebiete sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.
Art. 10.
Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.
Art. 11.
Der Bundesrath kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründenden Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen, beziehungsweise abberufen werden.
Art. 12.
Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens viermal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen erfolgen.
Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrath festgesetzt.
Art. 13.
Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nöthig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrath genehmigt worden sind.
Art. 14.
Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach dem Durchgangssystem mit zwei Klassen (zweiter und dritter) ausstellen. Über die eventuelle Einführung einer ersten Klasse entscheidet der Bundesrath.
In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren.
Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.
Art. 15.
Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen: in der zweiten Wagenklasse 10 Rappen, in der dritten Wagenklasse 6 Rappen Per Kilometer der Bahnlänge.
Im Falle der Einführung der ersten Wagenklasse setzt der Bundesrat die Taxen hierüber fest.
Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen. Der Bundesrath kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.
Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, für die Bewohner der Kantone Uri, Nidwalden und Obwalden Abonnementsbillete von mindestens 40 Preisermässigung für die dritte Wagenklasse auszugeben. Die Bedingungen, zu welchen die Gesellschaft solche Abonnementsbillete zu reduzirter Taxe auch für die zweite Wagenklasse auszugeben hat, sind im Einvernehmen mit dem Bundesrathe aufzustellen.
Art. 16.
Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportiren.
Der Bundesrath wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.
Art. 17.
Jeder Reisende ist berechtigt, zehn Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.
Für anderes Reisegepäck darf eine Taxe von höchstens 6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.
Mit Zustimmung des Bundesrathes kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrath die Taxe fest.
Art. 18.
Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Waarensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch aus den Werth und die wirthschaftliche Bedeutung der Waaren Rücksicht zu nehmen.
Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über zwei Rappen und deren niedrigste nicht über 1 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.
Eine ganze Wagenladung (d h. mindestens 5000 Kilogramm oder fünf Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.
Bei Beförderung von Maaren in Eilfracht kann die Taxe um 100 % des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.
Die für Industrie, Gewerbe und Landwirthschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxirt werden.
Art. 19.
Für den Transport von Edelmetallen, von baarem Geld und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werth ist für tausend Franken per Kilometer höchstens 1 Rappen zu erheben.
Art. 20.
Traglasten mit landwirthschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern: Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Maaren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.
Art. 21.
Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebens- und Futtermittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen zu bewilligen, welche vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.
Art. 22.
Für den Transport lebender Thiere mit Güterzügen sind Taxen zu beziehen, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 16 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste und 2 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen. Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 % erhoben werden.
Art. 23.
Die Minimaltransporttaxe für Gepäck, für Gütersendungen und für Thiersendungen beträgt höchstens vierzig Rappen.
Art. 24.
Die vorstehenden Taxbestimmungcn beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.
Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten, zu treffen (Camionnagedienst).
Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrathes zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
Art. 25.
Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.
Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 für volle 20 kg gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.
Bei Geld- und Werthsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.
Wenn die genaue Ziffer der gemäss diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch fünf theibar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch fünf theilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.
Art. 26.
Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Reglemente und Tarife aufzustellen.
Art. 27.
Die sämmtlichen Reglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrath zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 28.
Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrath und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.
Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 29
Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.
Art. 30.
Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der Kantone Unterwalden ob und nid dem Wald und Uri, gelten folgende Bestimmungen:
a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniss zu geben.
b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds Vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.
c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1935 rechtskräftig wird, den 25-fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; — sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1935 und 1. Januar 1950 erfolgt, den 22 ½ fachen Wert; — wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20-fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; — unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.
Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.
d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.
e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.
f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.
Art. 31.
Haben die Kantone Unterwalden ob und nid dem Wald und Uri den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 30 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.
Art. 32.
Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche sofort in Kraft tritt, beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerate,
Bern, den 15. April 1902.
Der Präsident: Karl Reichlin. Der Protokollführer: Schatzmann.
Also beschlossen vom Nationalrate,
Bern, den 24. April 1902.
Der Präsident: U. Meister. Der Protokollführer: Ringier.
Quelle:
Bundesbeschluss vom 24.04.1902, in: LB UR Bd 6 (1901-1909), S. 64-73.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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