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Gesetzesbestimmungen

Eid des Landammanns und des Landesstatthalters
LB UR Bd 01 (1892) S. 083 (1) / Sonntag, 4. Mai 1851

«Der Landammann (und dessen Statthalter) soll zu Gott und den Heiligen schwören: dem Vaterlande getreu zu sein; die bestehende Verfassung und die verfassungsgemäßen Gesetze zu beobachten und beobachten zu machen; des Landes Ehre und Nutzen nach Kräften zu fördern und Schande, Schaden und Laster zu wenden; den Vorsitz unparteiisch zu führen, vorzubringen was vorzubringen ist, und überhaupt alle Pflichten, die sein Amt ihm verfassungsmäßig auferlegt, nach bestem Wissen und Gewissen, ohne irgend eine Rücksicht oder Ansehen der Person, gegen den Armen wie den Reichen, den Fremden wie den Einheimischen, den Feind wie den Freund, zu erfüllen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldeswerth zu nehmen. Alles getreu und ohne Gefährde.»

Quelle: LRB 16.05.1850 (LB UR 1850, 24.07.1850, S. 144); Landsgemeindebschluss vom 4. Mai 1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020