Gesetzesbestimmungen
Bettelverbot (Art. 106 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 093-094.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«Das Betteln soll im Lande ganz verbothen seyn, und die Zentralarmenpflege hierüber die Oberaufsicht haben, und ihr ein angemeßenes Bestrafungsrecht der Widerspännigen hierinfalls zustehn. Die Gemeindarmenpflegen sollen darüber wachen, daß ihre Gemeindsangehörigen dem Bettel nicht nachgehen, und haben das Recht selbe nöthigen Falls auch selbst durch körperliche Züchtigungen davon abzuhalten. Da besonders das Bettelngehen aus einer Gemeinde in die andere verhindert werden solle; so sollen die Armenpflegen, wenn Arme aus andern Gemeinden in die ihrige zu betteln kommen, selbe zuerst abmahnen und ihrer Ortspflege anzeigen, und so wieder kommen, sollen sie befugt seyn, solche mit, Einsperren bis auf 10 Stund zu bestrafen.»
Quelle:
LR 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 94.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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