Gesetzesbestimmungen
Beschluss für Veredelung der Viehzucht
LB UR (1853) Bd V S. 139
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Sonntag, 4. Mai 1851
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, In Erwägung, daß ein Anstreben zur Veredlung der Viehzucht, welche eine der bedeutendsten Einnahmsquellen des Landes bildet, als nützlich und nothwendig angesehen werden muß, um dadurch den Handel zu heben und der Konkurrenz benachbarter Kantone gleichen Schritt halten zu können — auf das Begehren eines Siebengeschlechtes — unterstützt durch einen Vorschlag des Landrathes, beschließt
1) Es soll durch zweckmäßige Massregeln und Verordnungen auf Verbesserung und Hebung der Pferde- und Rindviehzucht hingewirkt werden.
2) Dem Landrathe sei der Erlaß der zur Vollziehung dieser grundsätzlichen Bestimmung angemessen erachteten Verordnungen übertragen.»
Quelle:
Landsgemeinderekenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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