Gesetzesbestimmungen
Stimmrecht der Kantonsbürger-Aufenthalter
LB UR Bd 06 (1901-1909) S. 034
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Samstag, 20. April 1901
«Infolge Einfrage eines Gemeinderathes über das Stimmrecht der Kantonsbürger-Aufenthalter hat der Regierungsrath folgenden Entscheid gefaßt:
1. Gemäß Art. 20 der Kantonsverfassung übt jeder Kantonsbürger sein Stimmrecht in der Gemeinde aus, in welcher er seinen Wohnsitz hat. Kantonsbürger-Aufenthalter find demnach in jener Gemeinde stimmberechtigt, wo sie ihren Beruf, z. B. in der Eigenschaft als Geschäftsleute, Angestellte, Knechte, Dienstboten u.s.w. ständig und mit dem Charakter einer bindenden Verpflichtung ausüben. Zu diesem Zweck ist aber die Eintragung ins Stimmregister nothwendig, wofür sich die betreffenden Aufenthalter unter Angabe des beruflichen Aufenthaltsgrundes beim Stimmregisterführer anzumelden haben.
2. Als nicht stimmberechtigt sind solche Kantonsbürger-Aufenthalter anzusehen, welche nur zu einem rein vorübergehenden Aufenthalt in eine Gemeinde eingezogen sind, z. B. solche, welche eine Grasatzung oder das Aufhirten von Heu oder die Einheimsung des Nutzens einer Wiese oder eine Baute oder die Ausführung eines andern bestimmten Werkes übernommen haben, ohne auf ihren anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz ausdrücklich oder thatsächlich verzichtet zu haben und ohne in der Aufenthaltsgemeinde die bürgerlichen Pflichten (Steuerzahlung etc.) zu erfüllen.
Quelle:
LB UR Bd 6 (1901), S. 34.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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