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Gesetzesbestimmungen

Strafrecht der Armenpflegen (Art. 109 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 095-096. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Den Armenpflegen ist ein Strafrecht eingeräumt, bestehend in Einsperrung an Wasser und Brod von 24 bis 48 Stunden, und so wiederholte solche Ahndung und Einsperrung fruchtlos, Strafe einiger Ruthenstreiche; dieses Strafrecht ist gegen folgende Leute anwendbar, und durch den Dorfjäger zu vollziehen:
a) Die die Unterstützung der Armenpflege mißbrauchen.
b) Die gegen dieselbe oder einzelne Mitglieder schlecht, Achtung- oder gar Ehrenverletzende Reden oder Worte ausstoßen, Lug und Betrug vorgeben, oder erweislich Verläumdungen oder Lügen gegen die Pflege sich erlauben.
c) Die dem Gassenbettel ohne Noth sich ergeben, und dadurch Dürftigem das Brod frech entziehen, oder die sonst die Arbeit fliehend steter Trägheit fröhnen.
d) Die den Religionsunterricht, Predigt und Christenlehre vernachläßigen, und auf wohlmeinende Ermahnungen hierüber nicht achten.
e) Endlich gegen liederliche Hausväter, die den verdienten Pfenning im Wirthshaus durchjagen und die ihrigen bey Hause gewissenlos schmachten lassen.
Wenn diese Züchtigungen fruchtlos bleiben, sollen solche Fehlbare UGHHrn. zu schärferer Bestrafung angezeigt werden.
Wenn Leute, so von der Armenpfleg Unterstützung erhalten, auf Verrufen vor derselben zu erscheinen sich weigern, wird der Richter des Lands auf ihm gemachte Anzeige sie zum Vorerscheinen anhalten.»


Quelle: LR 1817; LB UR 1823 Bd I, S. 95 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020