Gesetzesbestimmungen
Verordnung über die Ausübung des Kutschergewerbes im Kanton Uri
Abl UR 1869 nach S. 160 (Beilage 1, 01-04)
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Montag, 19. April 1869
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, den Reisendentransport auf hiesigen Routen laut Auftrag und Vollmacht des Landrathes auf entsprechende Weise zu regeln, verordnet anmit:
1. Wer das Kutschergewerbe im hiesigen Kantone ausüben will, soll sich alljährlich, in der Regel im Monat April, bei der Polizeikommission, unter Angabe der Anzahl von Chaisen und Pferden, welche gebraucht werden wollen, hiefür einschreiben lassen, und um die Bewilligung einkommen.
2. Die Bewerber haben sich auszuweisen:
a. über den Besitz eines guten Leumundes und der bürgerlichen Ehrenfähigkeit,
b. über den Besitz tauglicher Pferde, Pferdegeschirre und Fuhrwerke
3. Die Polizeikommission wird hierüber genaue Kontrolle führen, und den Bewerbern, welche obigen Bedingungen entsprechen, die schriftliche Erlaubniss für Ausübung des Kutschergewerbes auf einjährige Dauer ertheilen. Nicht Patentirte sind davon ausgeschlossen.
4. Von jedem für den Reisendentransport zu verwendenden zwei- oder mehrspännigen Wagen ist eine Patenttaxe von Fr. 15, von einem Einspänner eine solche von Fr. 5, zu Handen der Staatskasse zu entrichten.
5. Als Kutscher dürfen nur des Fahrens kundige, zuverlässige und gutbeleumdete Leute, im Alter von wenigstens 18 Jahren, verwendet werden. Dieselben haben sich gegen die Reisenden höflich und anständig zu betragen, nach Möglichkeit für deren bequemen und sichern Transport zu sorgen und sich namentlich vor Trunkenheit zu hüten.
6. Der Fahrpreis wird folgendermaßen festgesetzt:
a. Von Flüelen oder Altdorf nach Amsteg:
1. Für eine einspännige Chaise Fr. 8.
2. Für eine zweispännige Chaise 15.
b. Von Flüelen oder Altdorf nach Wassen:
1. Für eine einspännige Chaise Fr. 15.
2. Für eine zweispännige Chaise 25.
c. Flüelen nach Andermatt oder Hospenthal:
1. Für eine einspännige Chaise Fr. 20, mit Retour Fr. 30.
2. Für eine zweispännige Chaise Fr. 35, mit Retour Fr. 55.
3. Für eine dreispännige Chaise Fr. 50, mit Retour Fr. 70.
4. Für eine vierspännige Chaise Fr. 70, mit Retour Fr. 100.
d. Von Flüelen nach dem St. Gotthard:
1. Für eine einspännige Chaise Fr. 50, mit Retour Fr. 75.
e. Von Flüelen nach Airolo.
1. Für eine zweispännige Chaise Fr. 65.
f. Von Flüelen nach der Furka:
1. Für eine zweispännige Chaise Fr. 65, mit Retour Fr. 95.
g. Von Flüelen nach Furka-Rhonegletscher (zweiter Kehr) und retour.
1. Für eine zweispännige Chaise Fr. 100.
h. Von Flüelen nach Gletsch.
1. Für eine zweispännige Chaise Fr. 75.
i. Von Flüelen nach Dissentis.
1. Für eine zweispännige Chaise Fr. 75.
k. Von Flüelen oder Altdorf nach Brunnen.
1. Für eine einspännige Chaise Fr. 8.
2. Für eine zweispännige Chaise 15.
Für nicht speziell benannte Zwischenstationen, sowie eine höhere Pferdezahl wird nach obigem Verhältnisse bezahlt. Ausser diesem tarifsmässigen Lohn, welcher unter keinen Umständen überfordert werden darf, kann der Kutscher keinerlei Entschädigung ansprechen. Das Trinkgeld, welches in dieser Taxe nicht einbegriffen ist, bleibt dem Ermessen der Reisenden anheimgestellt.
7. Umgehungen der Patenttaxe, Ueberschreitungen des festgesetzten Fahrpreises, sowie andere Widerhandlungcn gegen diese Verordnung werden mit Fr. 10 bis Fr. 50 an den Fehlbaren bestraft
8. Die Polizeikommission ist mit Vollziehung und Handhabung dieser Verordnung beauftragt. Hiemit tritt das vom Landrathe unterm 9. Juni 1868 provisorisch erlassene Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes ausser Kraft.»
Quelle:
Regierungsratsbeschluss vom 19.04.1869.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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