ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Reglement über die From der Beeidigungen
Abl UR 1869 nach S. 172 (Beilage 01-04) / Donnerstag, 8. April 1869

«Der Landrath des Kantons Uri,

Von der Absicht geleitet, die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides im Allgemeinen auch äusserlich in entsprechender Weise hervortreten zu lassen, und speziell den zum Zeugnisse aufgerufenen Personen geziemend in Erinnerung zu bringen, beschliesst und verordnet:

§. 1. Wer gesetzlich zum Zeugnisse aufgefordert wird, ist, nachdem sowohl die Partheien, als Zuhörer abgetreten sind, vom Gerichtspräsidenten ernstlich und eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen, unter ausdrücklicher Verweisung auf die schweren Folgen des Meineides, und dann im Weitern noch anzufragen, ob ihm ein Ausschliessungsgrund wegen Verwandtschaft oder Behelligung nach §. 53. der Zivil-Prozess-Ordnung bekannt sei. Wird diese letztere Frage verneint, so erfolgt die Beeidigung des Zeugen.

§. 2.

Die Ableistung des Eides, der Eidschwur, findet stehend, Angesichts eines von 2 brennenden Kerzen umgebenen Kruzifixes statt und zwar hat der zu Beeidigende die vorgeschriebene Eidesformel dem Gerichtspräsidenten klar und deutlich nachzusprechen. Vor Ablesung der Eidesworte haben alle Anwesende von ihren Sitzen sich zu erheben und werden dem hl. Akte selbst mit ernstem Schweigen beiwohnen, in Anwesenheit des mit dem Amtsmantel bekleideten Gerichtsweibels.

§. 3.

Von der Zulassung sowohl der Zeugen als Partheien zum Eide ist die Bedeutung des falschen Eides (Ldb. I. 19) durch den Gerichtssekretär ausführlich zu belesen.

§. 4.

In ausserordentlichen Fällen, wo die Verhältnisse eine besondere Vorsicht geboten erscheinen lassen, ist das Gericht befugt, der zum Zeugnisse aufgerufenen Person vor Ableistung des Eides die Entgegennahme einer besondern pfarramtlichen Belehrung über das Wesen und die Heiligkeit des Eides zur Pflicht zu machen.

§. 5.

Auch bezüglich der übrigen Beeidigungen wird der Eidabnehmenden Amtsstelle zur Pflicht gemacht, auf die Wichtikeit und Heiligkeit des Eides mit Ernst und Nachdruck aufmerksam zu machen, und auf eine entsprechende Feierlichkeit des Aktes jeweilen Bedacht zu nehmen. Bei Beeidigungen im Strafverfahren hat jedenfalls die Ableistung des Eides, wie in §. 2 vorgeschrieben ist, Angesichts eines von zwei brennenden Kerzen umgebenen Kruzifixes vor sich zu gehen.

§. 6.

Der Regierungsrath ist mit der Promulgation dieser Verordnung und Festsetzung des Zeitpunktes für deren Inkrafttreten beauftragt.

Der Regierungsrath beschliesst: Vorstehendes Reglement soll promulgirt werden und ans 1. künftigen Mai's in Vollzug treten.»


Quelle: Landratsbeschluss vom 08.04.1869.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020