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Gesetzesbestimmungen

Bevogtung des Frauengutes (Art. 111 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 097. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Alles Weibergut in hiesigem Kanton soll durchs Gesetz bevogtet seyn. Wenn eine Frau einen Landmann hat, der dazu tauglich ist, so soll derselbe der Verwalter ihres Guts seyn; doch aber nichts mit ihr ohne hoheitliche Bewilligung kontrahieren mögen. In solchen Fällen also, wo die Frau mit dem Ehemann oder zu seinen Gunsten etwas kontrahieren, verhandeln oder versprechen wollte, soll sie einen Vogt begehren, oder die oberkeitliche Einwilligung einholen, und was eine Frau ohne Bewilligung der Oberkeit oder ihres hiezu oberkeitlich gegebenen Vogts auf diese Art verhandeln oder versprechen würde, soll ungültig seyn.»

Quelle: Alt LB 115; LB UR 1823 Bd I, S. 97.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020