Gesetzesbestimmungen
Verordnung der Radfelgenbreite
Abl UR 1873 nach S. 288 (Beilage 2, 01-08)
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Montag, 27. Juli 1874
«Der Landrath des Kantons Uri, In Erwägung,
dass die bestehenden Vorschriften betreffend die Radfelgenbreite der Wägen zum Schutze der Strassen einer Vervollständigung, namentlich in Bezug der Gabelwägen mit zwei Rädern (Carrettoni), bedürfen, auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
1. Die Gabelwägen mit zwei Rädern, welche auf hiesigen Landstrassen zum Transporte von Waaren jeder Art verwendet werden, sollen eine Radschienenbreire von folgenden Dimensionen haben:
a. Wägen mit einem Zugthiere bespannt Radschienenbreite Oonti-M. 7, 5 cm
b. Wägen mit zwei Zugthieren bespannt 10 cm
c. Wägen mit drei Zugthieren bespannt 12 cm
d. Wägen mit vier Zugthieren bespannt 15 cm.
2. Sämmtliche übrige Wägen, welche auf hiesigen Landstrassen zum Waarentransport gebraucht werden, müssen (laut bereits bestehender Verordnung) folgende Radschienenbreite besitzen:
a. Ein einspänniger Wagen 5,4 cm
b. Ein zweispänniger Wagen 6, 9 cm
c. Ein drei- od. mehrspänn. Wagen 10 cm.
3. In Berechnung der Zugthiere ist ein Vorspannthier für jeden Wagen von Amsteg auswärts nicht inbegriffen.
4. Jede Uebertretung dieser Vorschriften über Radschienenbreite wird mit einer Busse von Fr. 10—50 bestraft.
5. Gegenwärtige Verordnung, soweit sie eine Abänderung schon bestehender Bestimmungen enthält, hat mit Neujahr 1875 in Kraft und Vollziehung zu treten.»
Quelle:
Landratsbeschluss vom 27.07.1874.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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