Gesetzesbestimmungen
Eid des Verhörrichters.
LB UR (1856) Bd IV S. 013
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Dienstag, 10. Mai 1842
«Der Verhörrichter soll zu Gott und den Heiligen schwören: den Pflichten seines Amtes, nach Vorschrift des Gesetzes, pünktlich und gewissenhaft Genüge zu leisten, die ihm übertragenen Unterjuche mit Beförderung, Unpartheilichkeit und gründlich zu führen, um die Wahrheit bestmöglichst auszumitteln, keinerlei Gaben oder Geschenke anzunehmen, und, die pflichtmäßige Mittheilung und Berichterstattung an die Behörden ausgenommen, über alle Untersuche Stillschweigen zu beobachten, alles getreu und ohne Gefährde.»
Quelle:
Landrats-Erkenntnis vom 10.05.1842.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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