ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 075 (Änderung vom 04.05.1851) / Sonntag, 4. Mai 1851

«Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern ans einem Presidenten und 6 Mitgliedern. Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die andere Hälfte durch den Bezirks-Rath des betreffenden Bezirkes, auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten. Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleichzeitig als Bezirksrichter wählbar. Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Los. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar.»

Quelle: ABl UR 1851, S. 77 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020