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Gesetzesbestimmungen

Nachträgliche Erläuterungen zum Verhältnis Uri zu Ursern
LB UR (1826) Bd II S. 009-012 / Samstag, 10. August 1805

«Nachträgliche Erläuterung über die vorstehende Vereinigungs-Urkunde, und einige weitere Bestimmungen zwischen Ury und Ursern.
Den 10. Augstmonat 1805.

«Da einer Commission, bestehend von Tat. Hrn. Landammann Thaddä Schmid, Hrn. Landshauptmann Schmid, Hrn. Landsseckelmeister Müller, Hrn. Thalammann Jost Anton Nager, aufgetragen worden, in Betreff dessen, so der löbl. Distrikt Ursern wegen dem neuen Rathhaus-Bau zu Altdorf, so wie wegen anderem beyzutragen habe, wie auch zu Berichtigung einiger Gegenstände, so ungleich verstanden werden könnten, einen Entwurf zu machen; so ward dann auf deren Vorschlag und Bericht hiermit befunden:

1.
Sobald ein Vergehen als Malefiz erkennt oder malefizios behandelt wird, sollen die sämmtlichen von daher abhangenden Unkosten als Kantonal betrachtet, und somit in die Kantons-Rechnung gebracht werden, wo hingegen die Unkosten von wegen den Fehlern, so eine bloße Criminal-Sache find, dem betreffenden Distrikt allein abzutragen anheim fallen sollen.

2.
Die Mahnungen, so zwischen dem hiesigen und einem anderen Kanton vorgehen werden, sollen immer als Kantonal angesehen, und folglichen die daherigen Unkosten in die Kantons-Rechnung gebracht werden.

3.
Was die Wein-Verehrungen betrifft, fand man angemessen, dass jeder Distrikt selbige selbst bestreiten solle.

4.
In Betreff der Unkosten, so der dasige neue Rathaus-Bau verursachen möchte, gehet die Meinung dahin, dass vorerst ein Drittel derselben von dem Distrikt Ury übernommen, und dass dann die übrigen zwey Drittel in die Kantons-Rechnung gebracht werden möchten.

5.
Wenn obiges festgesetzt seyn würde, solle es dann nach diesem Maasstab in Betreff der Unkosten genommen werden, so mit dem Ankenwag-Gebäude bereits aufgeloffen sind.
Für die künftigen Unkosten, so von der Herstellung dieses Gebäudes abhangen möchten, glaubte man, daß ein anderes mal darüber verfügt werden möchte, wenn bekannt seyn werde, was für Anstalten man damit vorzunehmen gesonnen sey.

6.
Die Strafen von Uebertrettungen gegen die Paßordnung, so wie gegen jene Landes-Gesetze, so in beyden Distrikten publiziert worden, sollen in die Kanrons-Rechnung fließen; hingegen aber jene Strafen, so von nicht beobachteter Polizey oder von Freveln wider das Gemeinds-Eigenthum herrühren, fallen in die Bezirks-Kassa.

7.
Von denen Unkosten wegen Heizung der dasigen Rathstuben solle fernerhin die Hälfte in die Kantons-Rechnung gebracht werden mögen, so wie man es bis dahin gepflogen hatte.

8.
In Betreff der Unterhaltungs-Kosten des Scharfrichters Haus sollen selbige in die Kantons-Rechnung gebracht werden. Unterm 25. September 1805 ist vorstehender Entwurf als Vertrag zwischen den zwey Distrikten Ury und Ursern von einem w.w. Fronfasten Kantons-Landsrath ratifiziert worden. Sig. Jos. Anton Jauch Landschreiber.»

(L.S.)


Quelle: LB UR 1826 II S. 9-12.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020