Gesetzesbestimmungen
Eid der Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder)
LB UR (1853) Bd V S. 047
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Donnerstag, 16. Mai 1850
«Die Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder) sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Die Verfassung des Kantons Uri getreulich zu beobachten; derselben und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, die Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte des Kantons zu besorgen, über Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Lande zu wachen, für Erhaltung des Staatsgutes und gute, vorschriftsgemäße Verwaltung und Rechnungsablage treu zu sorgen; bei Wahlen tauglichen, gewissenhaften und rechtschaffenen Männern ihre Stimme zu geben; zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist; weder Mieth noch Gaben anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch Verfassung, Gesetze und höhere Aufträge übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen; die Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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