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Gesetzesbestimmungen

Dekret betreffend Änderung der Schulordnung
Abl UR 1875 nach S. 237 (Beilage, 01-02) / Donnerstag, 8. April 1875

«Der Landrat des Kantons Uri, In Abänderung der von ihm unterm 24. Februar 1875 aufgestellten Schulordnung für den Kanton beschliesst und verordnet:
1. § 2, lit. i der Schulordnung wird dahin abgeändert: „Er (der Erziehungsrath) ist befugt, untaugliche Lehrer oder solche, die wiederholt den zuständigerseits ertheilten Weisungen hartnäckig zuwiderhandeln, nach vorausgegangenem Untersuch, in ihren lehramtlichen Verrichtungen zeitweilig einzustellen und deren Ersetzung bei der Wahlbehörde zu veranlassen.ʺ
2. § 30 derselben wird lauten: „Die Gemeinderäthe sind verpflichtet, für gesunde, helle „und geräumige Schullokalien zu sorgen und dieselben zu keiner zweckwidrigen Verwendung zu benutzen oder benutzen zu lassen.ʺ

Schul-Ordnung des Kantons Uri (Abl UR 1875 nach S. 072 (Beilage, 01-16))


Quelle: Landratsbeschluss vom 08.04.1875.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020