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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über die Tierquälerei
Abl UR 1877 nach S. 016 (Beilage 1, 01-03) / Donnerstag, 28. Dezember 1876

«Der Landrath des Kantons Uri
In Betracht der Zweckmässigkeit, gegen die Misshandlung der Thiere polizeiliche Strafbestimmungen aufzustellen, beschliesst:

§ 1.
Wer Thiere übermässig anstrengt, sie misshandelt, quält oder muthwillig verstümmelt, macht sich der Thierquälerei schuldig.

§ 2.
Unter Thierquälerei wird insbesondere verstanden:
a) Vorenthaltung der einem Thiere zu seinem Bestehen nothwendigen Nahrung;
b) schonungslose und grausame Behandlung eines Thieres, sei es bei der Arbeit, bei der Wart und Pflege, oder durch Anstrengung gegen dessen Natur oder über seine Kräfte, besonders wenn dieses an schwächlichen, abgematteten, schlecht genährten oder wunden Thieren geschieht;
c) unnöthiges Stehenlassen von Zugthieren unterwegs im Freien; d) Verwunden von Schlachtvieh und von Heerden durch Treibhunde; e) rohe Verstümmelung von Thieren;
f) Tödung eines Thieres auf ungewöhnliche und ausserordentliche Schmerzen verursachende Art.

§ 3.
Wer sich eines in den §§ 1 und 2 angegebenen Vergehens schuldig macht, soll mit einer Busse von Fr. 10 bis Fr. 50 oder verhältnissmässiger Gefangenschaft gerichtlich gestraft werden. Im Wiederholungsfalle soll die Strafe angemessen erhöht werden.

§ 4.
Die Strafe soll nach der Grösse der dem Thiere zugefügten Qual und des gegebenen Aergernisses, sowie nach dem Grade der Rohheit oder Bosheit des Thäters ausgemessen werden.
In besonders hervorragenden Fällen von Thiermisshandlung soll die Polizei zu deren Behinderung selbst mit Verhaftung der Thäter einschreiten, welcher überhaupt die Anordnung der weitern geeignet scheinenden Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren zusteht.

§ 5.
Von der ausgefällten Geldbusse soll die Hälfte dem Anzeiger zufallen.

§ 6.
Der Regierungsrath wird mit der Promulgation dieser Verordnung beauftragt.»


Quelle: Landsgemeindebeschluss vom 28.12.1876.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020