Gesetzesbestimmungen
Dekret betreffend Ergänzung der Schulordnung
Abl UR 1886 nach S. 084 (Beilage, 01-02)
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Mittwoch, 27. Januar 1886
«Der Landrath des Kantons Uri In Ergänzung der §§ 16 und 17 der Schulordnung vom 24. Februar 1875, Auf den Antrag des Erziehungsrathes beschliesst:
1.
Die aus der 6. Primarklasse austretenden Schulkinder haben am Schlusse des Schuljahres in Gegenwart des Schulrathes und unter Leitung des Schulinspektorats eine Entlassungsprüfung zu bestehen. Diejenigen Kinder, namentlich Knaben, deren Leistungen ungenügend befunden werden, haben noch ein Jahr die Alltagsschule zu besuchen.
Solche Kinder jedoch, welche mit dem erfüllten 15. Altersjahr die 6. Primarklasse noch nicht absolvirt haben, sind zum fernern Schulbesuch nicht mehr anzuhalten. Wenn ein Kind während des Schuljahres das 15. Altersjahr er¬ reicht hat, so ist es gleichwohl pflichtig, den betreffenden Kurs bis zum Schlusse desselben zu besuchen.
2.
Bei der Entlassungsprüfung ist hauptsächlich darauf zu sehen, ob ein Kind die Schule fleissig oder unfleissig besucht hat und ob es auch geleistet, was es gemäss seinen Fähigkeiten bei Fleiss und Eifer hätte leisten können.
3.
Schwachbegabte, die übrigens die Schule fleissig besucht und geleistet haben, was in ihren Kräften lag, werden zum fernem Schulbesuch nicht verpflichtet, auch wenn ihre Leistungen den Anforderungen des Lehrplanes nicht in jeder Beziehung entsprechen, selbst wenn sie die sechste Primarschulklasse noch nicht durchgemacht haben.
4.
Für die Anforderungen, die bei dieser Prüfung zu stellen sind, ist der vom Erziehungsrathe erlassene Lehrplan massgebend.»
Quelle:
Landratsbeschluss vom 27.01.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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