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Gesetzesbestimmungen

Abschaffung der Landsgemeinde
LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 401-403. / Sonntag, 6. Mai 1928

«Die Landsgemeinde, auf ein Volksbegehren mit 1785 Unterschriften aus allen Gemeinden um Abschaffung und Ersetzung der Landsgemeinde durch die geheime Abstimmung, auf den Antrag des Landrates, in Erwägung:
1. daß die zur Änderung der Kantonsverfassung erforderliche Zahl von 50 Stimmberechtigten erreicht und überschritten und damit das Volksbegehren zustande gekommen ist;
2. daß ungeachtet der Verkehrserleichterungen gegenüber früher, namentlich für die unbemittelten Bewohner der abgelegenen Ortschaften der Besuch der Landsgemeinde und damit die Ausübung des Stimmrechtes in kantonalen Angelegenheiten sehr erschwert ist, während sie im Gegenteil für Alle möglichst erleichtert werden sollte;
3. daß die Abschaffung der aus uralter Zeit stammenden, während langen Jahrhunderten bestandenen Landsgemeinde zwar zu bedauern ist, dagegen infolge der durch den Eisenbahn- und Fabrikbetrieb und den Festungsbau verursachten starken Einwanderung und der Entstehung politischer Parteien die religiösen und Politischen Gegensätze sich verschärft haben und in Verbindung mit dem stärker gewordenen Besuch der Landsgemeinde eine wünschenswert ruhige, geordnete und rasche Abwicklung der Geschäfte zu verunmöglichen drohen, wie die letzten Landsgemeinden dargetan haben;
4. daß mit der allfälligen Annahme des Volksbegehrens die Landsgemeinde durch die geheime Abstimmung ersetzt wird, dagegen die Behörden und deren Obliegenheiten und Befugnisse nicht abgeändert werden und ebenso nicht die Volksrechte, daher es vorderhand genügt, wenn die geheime Abstimmung geordnet wird, was im Verlaufe des Jahres durch Verordnung des Landrates geschehen kann;
5. daß die nächste Landsgemeinde selber noch die Wahlen vornimmt, wo die Amtsdauer abgelaufen sein wird oder Ersatzwahlen notwendig sind;
6. daß die Fassung des Volksbegehrens besser gekürzt und vereinfacht wird und namentlich die Frage der Wahlen und des Abstimmungstages noch weiter erdauert werden sollte, hat beschlossen;

Dem Volksbegehren sei in folgender Fassung zugestimmt:
1. Die Landsgemeinde wird abgeschafft.
2. Die Abstimmungen und Wahlen finden inskünftig mittelst schriftlicher und geheimer Stimmabgabe in den Gemeinden statt.
3. Der Landrat wird beauftragt, innert Jahresfrist eine Verordnung über die geheime Abstimmung zu erlassen und einen Entwurf über die infolge Aufhebung der Landsgemeinde notwendigen Abänderungen der Kantonsverfassung dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.
4. Dieser Beschluß tritt sofort, d. h. nach Erledigung der diesjährigen Landsgemeindegeschäfte, in Kraft.»


Quelle: Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1928 (LB UR Bd. 9, S. 401-403).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020