Gesetzesbestimmungen
Feiertagasordnung (zu Art. 199 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 050-056
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Samstag, 12. Dezember 1835
«Es ist durch die Hochlöbliche Regierung deS hohe Standes Uri folgendes Breve Gr. jetzt regierenden päpstlichen Heiligkeit Gregor des XVI., den künftigen Bestand und Regulirung der Fest- und Feiertage u.s.w. betreffend, eingegangen, welches in der Uebersetzung lautet, wie folgt:
GregoriuS Papst XVI. zum ewigen Angedenken. Sehr erwünscht sollen wahrlich die Festtage allen Christen seyn, die vom Glauben belehrt sind, daß ihnen nichts angelegener seyn soll, als daß sie mit Gott, von dem sie Herkommen, in dem sie leben, und zu dem sie zurückzukehren erwarten, mit beflissensten Religionsübungen vereinigt seyen. Denn an diesen Tagen widmen und feiern wir dem ewigen Gott und Schöpfer aller Dinge das Angedenken seiner Gutthaten, damit nicht im Laufe der Zeit eine undankbare Vergessenheit eintrete. Weßhalben von Uns, die Wir aus besonderer Gutthat Gottesselbst mit der Vorstehung der ganzen katholischen Heerde beladen sind, alle Sorgfalt und alles Streben auf die Anordnung der Feiertage und ihre Begehung gerichtet seyn soll, doch so, daß, da Wir den geistlichen Nutze der Völker fördern, den zeitlichen Bedürfnissen nach Zeit- und Orts-Verhältnissen angemessen und heilsam entgegen zu kommen nicht entstehen.
Es ist Uns das schriftliche Anlangen zugekommen, vorstellend, daß die Innwohner des Kantons Uri in der Schweiz, größtentheils aus Berg- leuten bestehen, daß die Wohnungen auf den Bergen zerstreut, weit von einander entfernt und abgelegen, zur Winterszeit die Wegsame wegen den Schneemassen nicht selten gefährlich sind, in der Sommer, und Herbstzeit aber beinahe ganze Tage den nothwendigen Arbeiten zu entziehen seyn würden, wenn sie aus so entlegenen Orten sich zur Kirche begeben müßten. Weßwegen, da in den meisten katholischen Kantonen der Schweiz eine besondere, ihrer Beschaffenheit angemessene Ordnung der Feiertage schon lange bestehe, solche wohl mit mehrerem Grunde für die Völkerschaft Uri bei ihren beengten Verhältnissen einzuführen wäre. — Es hat daher unser geliebter Sohn Anton de Waja, bischöflicher Kommissarius, Namens der dasigen Regierung das bittliche Ansuchen an Uns gestellt, daß nach reifer Erwägung der vorgetragenen Ursachen, Wir eine ersehnte Verminderung der Feiertage willfährig ertheilen möchten. Um daher sothanen Wünschen zu entsprechen, und der Beruhigung und Nutzen des katholischen Kantons Uri entgegen zu kommen, geben Wir dem ehrwürdigen Bruder Bischof zu Chur den Auftrag und Befehl, daß Er in erwähntem Kanton jene Ordnung der Feiertage aus Unserer apostolischen Vollmacht verfüge und kundmache, die in mehreren Orten der Schweiz schon gehalten wird, nämlich: daß nur mehr nachbenannte Feste gehörig zu beobachten sind: Das Fest der Beschneidung unsers Herrn Jesu Christi (oder der Neujahrstag) das Fest der Erscheinung des Herrn (oder der hl. drei Könige) , Maria Lichtmeß, das Fest des hl. Josephs, Maria Verkündigung, der Ostermontag, die Auffahrt unsers Herrn Jesu Christi, der Pfingstmontag, das Frohnleichnamsfest, das Fest des heiligen Johann des Täufers, der hl. Apostel Peter und Paul, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, das Fest aller Heiligen, des hl. Martinus Bischofs, Maria Empfängniß, das Fest der Geburt Jesu Christi, des hl. Stephan, ebenso alle Sonntage des Jahres. — Nebstdem sind . auch der Charfreitag, der Tag des Gedächtnisses der im Herrn verschiedenen Chrtstgläubigen, das Fest des hl. Markus, der Freitag nach der Auffahrt Christi, das Fest des hl. Magnus und Maria Heimsuchung bis nach geendigtem vormittägigen Gottesdienst oder feierlichen Bittgang zu feiern; — die Feierlichkeiten aber des hl. Antonius Abts, der hl. Märtyrer Fabian und Sebastian, der hl. Agatha, der hl. Jodocus und Rochus, des hl. Märtyrers Pelagius und das Fest wegen von den Vorfahren erhaltenen Siegen, auf den nächsten Sonntag übertrage, alle übrige bisher stattgehabte Feiertage aufhebe, und die Katholischen auch von der Verbindlichkeit des Meßhörens an diesen Tagen gänzlich entledige: letztlich die Vigilien und Fasttage, welche einigen nun dispensirten Festtagen vorangiengen, auf die Freitage und Samstage des Advents verbindlich versetze.
Dies ist nun, was Wir zum Besten des katholischen Kantons Uri, Ihm, dem ehrwürdigen Bruder, auftragen, in gänzlicher Zuversicht, Er werde nichts ermangeln lassen, daß vorbeschriebene und nun bestimmte Feste mit Empfang der hl. Sakramente, Erwägung himmlischer Dinge, mit allem Gefühl der Frömmigkeit und Religion immer mehr geheiliget werden. Indessen voll dieser Hoffnung ertheilen Wir Ihm, dem ehrwürdigen Bruder Bischof von Chur und dem katholischen Volke des Kantons Uri liebvoll den apostolischen Segen. Gegeben zu Rom bei Maria Major unter dem Fischerring am 25. Sept. 1835 im fünften Jahr Unseres Papstthums.
Card de Gregorio.
In Folge und zur Vollziehung des vorstehenden päpstlichen Auftrages wird von derseitiger bischöflicher Administration im Namen und aus ertheilter Vollmacht Sr. Heiligkeit verordnet, festgesetzt und zu allgemeinem Wissen und Nachachtung durch gegenwärtiges kund gemacht, wie folgt:
1. Bestehen künftig als gebotene Feiertage nebst Den sämmtlichen Sonntagen des Jahres nach, benannte Feste: Der Neujahrslag oder das Fest der Beschneidung Jesu Christi, das Fest der hl. drei Könige, Maria Lichtmeß, des heil. Josephs, Maria Verkündigung, der Ostermontag, die Auffahrt unsers Herrn Jesu Christi, der Pfingstmontag, das Frohnleichnamsfest, das Fest des hl. Johann des Täufers, der Apostel Peter und Paul, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, das Fest aller Heiligen, des heiligen Martinus Bischofs, Maria Empfängniß, Weihnacht oder Geburt Jesu Christi, das Fest des hl. Stephan.
2. Sind der Charfreitag, Gedächtniß der armen Seelen, das Fest des hl. Markus, der Freitag nach der Auffahrt des Herrn, das Fest des hl. Magnus, Maria Heimsuchung nur bis Endigung des vormittägigen Gottesdienstes oder Prozessionen als Feiertage anzusehen und zu halten.
3. Werden die Feste des hl. Antonius Abts, der hl. Mart. Fabian und Sebastian, der hl. Agatha, Jodoeus, Rochus und Pelagius, nebst dem Fest wegen erhaltenen Siegen auf den nächsten Sonntag nach selben übertragen.
4. Wird bewilliget, die übrigen bisher geboten gewesene oder übliche Feiertage in Zukunft wie andere gemeine Werktage zu halten, und auch die Verbindlichkeit des Meßhörens abgenommen und erlassen; weiters und schließlich
5. Werden die gebotenen Fasttage, welche an den Vorabenden einiger nun dispensirten Feiertage (andere von der Kirche vorgeschriebenen Fasttage bleiben unverändert an ihrer bisherigen Stelle) bestanden, auf die Freitage und Samstage des Advents übersetzt.
Damit aber mit gegenwärtiger Nachsicht und Abminderung der Feiertage nicht auch die Verehrung Gottes und der Heiligen, das nothwendige Gebet und Religions-Uebungen und Heil der Seelen zugleich Abbruch leide, wird, auch nach dem Sinne des hl. Vaters, Vermehrung des Eifers und der Andacht in Heiligung der noch bestehenden Feiertage möglichst empfohlen.
Welche Verordnung von sämmtlichen Pfarrern an einem nächstschicklichen Sonntag von der Kanzel zu verkünden ist, und mit Anfang des nächsten Jahrs 1836 in Wirkung zu gehen hat.
Chur am 1. Dezember 1835.
Johann Georg, Bischof.
Wir Landammann und Rath des Kantons Uri,
Nach genommener Einsicht dieser von Sr. päpstlichen Heiligkeit uns zugestandenen Verminderung der Feiertage und der von Sr. bischöflichen Gnaden zu Chur angeordneten Vollziehung derselben erkennen und verordnen:
daß das Ganze dem Drucke übergeben, sowohl der Hochwürdigen Geistlichkeit als sämmtlichen löbl. Gemeindräthen des Kantons in genügenden Exemplaren mitgetheilt, öffentlich verlesen und mit Anfang des Jahrs 1836 in Vollziehung und Anwendung gebracht werden soll.
Altdorf, den 12. Dezember 1835.
Der regierende Landammann: Anton Schmid.
Der Landschreiber: Arnold.»
> Art. 199 (LB UR (1823) Bd I S. 177-178)
Quelle:
LB UR (1842) Bd III S. 050-056.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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