Gesetzesbestimmungen
Reglement für den Landrat des Kantons Uri
LB UR Bd 01 (1892) S. 103-114
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Montag, 17. Juni 1889
«I. Organisatorisches.
Art. 1. Hinsichtlich Bestand, Wahl, Einberufung, Versammlung, Konstituirung, Sekretariat, Bureaubestellung und Befugnisse des Landrathes wird auf die Art. 86, 37, 38 und 39 und hinsichtlich Beschlußfassung, Stimmrecht und Stichentscheid auf die Art. 19 und 41 der Verfassung verwiesen.
Art. 2. Die Einberufung soll in der Regel acht Tage vor dem Zusammentritt durch das Amtsblatt erfolgen, mit Angabe der Verhandlungsgegenstände. Es hat daher der Präsident des Landrathes von den ihm direkt eingereichten Geschäften dem Regierungsrathe Kenntniß zu geben.
Separatabzüge des Geschästsverzeichnisses sind auf den Kanzleitisch zu legen.
Art. 3. Die Sitzungen beginnen Morgens 8 Uhr, ausgenommen in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar, in welchen sie um halb 9 Uhr ihren Anfang nehmen. Sie werden von 11—1 Uhr unterbrochen und dauern Nachmittags bis 4 Uhr.
Art. 4. Sie sind öffentlich, ausgenommen inBegnadigungsfällen und in Fällen des Art. 52, litt. K-, Ziff. 5 der Verfassung. Andere Ausnahmen können beschlossen werden. Wird ein Antrag auf geheime Sitzung gestellt, so ist auch diese Vorfrage bei geschlossener Thüre zu berathen und zu entscheiden.
Ueber die in geheimer Sitzung abgegebenen Voten und Stimmen ist Stillschweigen zu beobachten.
Art. 5. Jedes Mitglied ist bei Eiden Pflichtig, den Sitzungen fleißig beizuwohnen und bei Verhinderung dem Präsidenten Kenntniß zu geben.
Als hinreichende Entschuldigungsgründe gelten: Landesabwesenheit, Krankheit, Todesfälle in der Familie und nächsten Verwandtschaft, anderweitige unaufschiebbare Amts- und dringende Privatgeschäfte.
Die Namen der Mitglieder, welche ohne Entschuldigung oder ohne Angabe hinreichender Entschuldigungsgründe die Sitzung versäumen, fallen an das Protokoll und sollen mit den Landrathsverhandlungen im Amtsblatt veröffentlicht werden.
In Fällen, wo die angebrachte Entschuldigung den Anforderungen des 2. Absatzes dieses Artikels nicht entspricht, entscheidet das Büreau.
Art. 6. Der Präsident erscheint in schwarzer, die Regierungs- und Landrathe, der Sekretär und die Abwarte erscheinen in schwarzer oder dunkler Kleidung. Die Landweibel als Abwarte tragen das Standeszeichen auf der linken Brustseite des Rockes.
Die Mitglieder des Regierungsrathes und die Stimmenzähler nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein. Sodann setzen sich auf die übrigen Plätze, rechts und links wechselnd, die Landräthe nach der Rangordnung der Gemeinden und die Mitglieder der gleichen Gemeinde nach der Folge ihrer Wahl unter sich.
Art. 7. In der ersten Sitzung nach der Gesammterneuerung findet vorab die Prüfung der Wahlakten statt. Beanstandete Wahlen sind an eine vom Rathe zu wählende Kommission zu überweisen. Bis zum Entscheide haben die angefochtenen Mitglieder weder Sitz noch Stimme.
Nach erfolgter Genehmigung der unbeanstandeten Wahlen begibt sich der Rath unter dem Geläute aller Glocken in die Pfarrkirche des Hauptortes zur feierlichen Eidesleistung. Hernach erfolgt die Konstituirung.
Bei Ersatzwahlen findet die Beeidigung vor dem Rathe statt.
Art. 8. Die Landräthe haben folgenden Eid zu schwören:
„Ich schwöre, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden, so wahr mir Gott helfe und seine lieben Heiligen!"
Art. 9. Das Verfahren vor dem Landrath ist schriftlich. Dem Regierungsrathe steht es frei, in seinen offiziellen Vernehmlassungen die schriftliche oder mündliche Form zu wählen.
Alle eingereichten Schriftstücke sollen geziemend abgefaßt sein, andernfalls sie zurückgewiesen oder gerügt werden können.
Art. 10. Ueber alle Geschäfte, welche der Regierungsrath vorlegt, und über die Kandidaten für beworbene Aemter hat er Bericht zu erstatten.
Ledig gefallene Stellen von Staatsangestellten, die vom Landrathe zu besetzen sind, sollen regelmäßig erst nach vorgängiger Ausschreibung und nur bei Erfolglosigkeit derselben oder ungenügenden Anmeldungen durch Berufung neu besetzt werden.
Für Rekurse gegen Entscheide des Regierungs- und Erziehungsrathes und für Kassations- oder andere gesetzlich zuläßige Begehren gegen obergerichtliche Urtheile wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt, vom Datum des Beschlusses an gerechnet.
Art. 11. Begnadigungsbegehren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Strafe auf Zuchthaus lautet, ^/s derselben erstanden sind und das Betragen des Petenten gemäß Bescheinigung der Strafhausdirektion ein gutes war.
Außerordentliche Begnadigungen können mit Zweidrittels- Mehrheit beschlossen werden. Als Gründe zur außerordentlichen Begnadigung dürfen gelten: Unheilbare schwere Krankheiten des Geistes oder Körpers, verbunden mit der Gewißheit eingetretener Reue und Besserung und tadellosem Betragen in der Strafanstalt, oder hinlängliche Gewähr für anderweitige sichere Unterkunft und dergl.
Wird ein zum Tode verurtheilter Verbrecher begnadigt, so setzt der Landrath gleichzeitig die Ersatzstrafe fest.
Alle Begnadigungsgesuche sind vom Regierungsrathe zu begutachten.
Art. 12. Für die Zurücknahme eines gefaßten Beschlusses ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Eine Ausnahme bildet das Zurückkommen auf einzelne Artikel eines Erlasses, bevor die Hauptabstimmung über denselben stattgefunden. Bei wichtigen Gesetzesvorlagen kann der Rath eine zweite Lesung vornehmen.
Art. 13. Das Bureau des Landrathes besteht aus dem Präsidenten und den zwei Stimmenzählern. Es wählt die Kommissionen, welche der Rath nicht selbst bestellen will.
Die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt nach mündlich gemachten Vorschlägen im geheimen Wahlgang oder mit offenem Handmehr. Die Stimmenden sind jedoch im erster» Falle an die Vorschläge nicht gebunden.
Art. 14. Der Präsident leitet die Berathungen, wacht über die Beobachtung des Reglementes und die Ordnung im Rathe, eröffnet die an denselben gerichteten Schreiben, legt sie dem Rathe bei nächster Gelegenheit vor, unterzeichnet mit dem Sekretär Namens des Rathes die von demselben ausgehenden Akten, kontrollirt die Protokollausfertigung und setzt die Tagesordnung fest.
Auf Antrag entscheidet der Rath über die vom Präsident festgesetzte Tagesordnung und über die Dringlichkeit eines Geschäftes.
Art. 15. Der Vizepräsident übt die Verrichtungen des Präsidenten in dessen Verhinderung aus.
Im Falle der Verhinderung Beider geht der Vorsitz an den letzt- bezw. vorletztabgetretenen Präsidenten über.
Art. 16. Die Stimmenzähler haben die Stimmen abzuzählen und das Ergebniß dem Präsidenten mitzutheilen. Sie sind auch Saalinspektoren und haben Verstöße gegen den Art. 6 des Reglementes dem Präsidenten anzuzeigen.
Die Stimmenzähler werden auf einjährige Amtsdauer gewählt.
Für die Dauer der Abwesenheit eines Stimmenzählers bezeichnet der Präsident den provisorischen Ersatzmann,
Art. 17. Dem Sekretär liegt die genaue Protokollführung und prompte Protokollausfertigung ob. Er verwahrt die Akten, führt das Geschäftsverzeichniß und die Appellliste und fertigt die Sitzgeldliste aus.
Den Stellvertreter des Sekretärs bezeichnet der Regierungsrath aus der Zahl der Landschreiber.
Art. 18. Das Protokoll soll die gefaßten Beschlüsse enthalten, mit Bezeichnung der eingelegten Akten, und in Rekurs-, Kassations- und Petitionsfällen mit Motiven versehen.
Bei wichtigen Entscheiden und bei Gesetzesvorlagen soll die für und gegen gefallene Stimmenzahl am Protokoll vorgemerkt werden.
Minderheitsanträge, über welche eine Abstimmung statt- gesunden, sind in's Protokoll ebenfalls einzutragen.
Verwahrungen zu Protokoll sind unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abzugeben, haben aber nur den Charakter einer Privatansicht.
Das Protokoll soll nach Neujahr gebunden und dem Archiv zugestellt werden.
Art. 19. Die Abwarte haben den Landrath, seine Kommissionen und seine Kanzlei zu bedienen.
Art. 20. Die Zuhörer haben sich auf ihren Plätzen aller Aeußerungen von Beifall oder Mißbilligung zu enthalten.
Im Falle der Verletzung dieser Vorschrift oder der Ruhe und des Anstandes überhaupt, hat der Präsident die schuldigen Zuhörer fortzuweisen.
II. Verhandlungen.
Art. 21. Jede Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf. Diesem schließt sich das Protokollverlesen an; Letzteres aber nur beim Beginn einer Vormittagssitzung.
An den Verhandlungen und Abstimmungen über das Protokoll dürfen sich nur Diejenigen betheiligen, welche bei der Beschlußfassung anwesend waren.
Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, Irrthümer und Auslassungen beziehen, niemals aber eine Aenderung der Schlußnahme bewirken.
Art. 22. Vor Behandlung eines Gegenstandes eröffnet der Präsident die Entschuldigungen abwesender Mitglieder, die neu eingegangenen Geschäfte und setzt die Tagesordnung für den betreffenden Sitzungstag fest.
In der Regel sollen neue, im gedruckten Verzeichnisse nicht benannte Geschäfte am ersten Sitzungstage nicht zur Behandlung gelangen.
Art. 23. Interpellationen und Motionen sind schriftlich einzureichen. Der Regierungsrath ist pflichtig, Erstere in der laufenden oder nächsten Sitzung zu beantworten. Motionen sind frühestens am nächstfolgenden Sitzungstage zu behandeln.
Art. 24. Die Akten des Landrathes liegen während der Sitzung auf dem Kanzleitisch zur Einsicht offen.
Art. 25. Bei Berathung eines Gegenstandes läßt der Präsident die Akten verlesen, soweit deren Verlesung nothwendig ist oder gewünscht wird. Dann gibt er das Wort dem oder
den Referenten und allfälligen Kommissionsmitgliedern und eröffnet dann die allgemeine Diskussion.
Wer das Wort ergreifen will, hat sich beim Präsidenten anzumelden. Dasselbe wird der Reihenfolge der Anmeldung nach ertheilt. Melden sich Mehrere gleichzeitig zum Wort, so soll es vorab demjenigen ertheilt werden, der noch nicht gesprochen hat.
Wünscht der Präsident als Mitglied der Versammlung zu sprechen, so hat er sich beim Vizepräsidenten anzumelden und während seiner Rede den Sitz mit demselben zu wechseln.
Dem gleichen Redner ist es nicht gestattet, bei Berathung eines Geschäftes, bezw. eines Artikels mehr als zwei Male das Wort zu ergreifen. Für Referenten gilt diese Bestimmung nicht. Das dritte Mal darf das Wort nur zu einer persönlichen Bemerkung oder thatsächlichen Berichtigung ergriffen werden.
Die Anrede ist: Herr Präsident! Meine Herren!
Art. 26. Die Diskussion in Hauptsache wird durch Ordnungsanträge, als Rückweisen, Verschieben oder Ueberweisen unterbrochen. In diesem Falle darf sich die Diskussion nur noch über den Ordnungsantrag ausdehnen und ist derselbe vor der Hauptsache zu erledigen.
Anträge aus Nichteintreten können nur vor Beginn der materiellen Berathung eines Gegenstandes gestellt werden. Dadurch werden Anträge auf Verwerfung, welche vor der Hauptabstimmung zu stellen sind, nicht beeinträchtigt.
Art. 27. Die Redner sollen sich möglichster Kürze bedienen und nicht unnöthig von dem Gegenstände abschweifen.
In den Reden sind Ausfälle gegen Behörden und Personen und ungeziemende Ausdrücke zu vermeiden. Kein Redner darf unterbrochen werden. Vorstöße gegen die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Artikels sind jedoch vom Präsidenten durch Mahnungen und in schweren Fällen durch den Ordnungsruf, eventuell mit Protokollvermerk zu ahnden. Ueber den Ordnungsruf kann der Entscheid des Rathes anbegehrt werden.
Art. 28. Verlangt bei der allgemeinen Umfrage Niemand mehr das Wort, so erklärt der Präsident die Diskussion als geschlossen. Nach dieser Erklärung darf kein Mitglied mehr über den Gegenstand selbst das Wort ergreifen.
Schluß der Debatte kann auf gestellten Antrag auch vom Rathe beschlossen werden.
Art. 29. Für seine Anbringen ist der Redner Niemanden verantwortlich, als dem Rathe selbst; ausgenommen sind Ausdrücke mit ehrbeleidigendem Charakter.
III. Abstimmung.
Art. 30. Nach Schluß der Debatte stellt der Präsident die gefallenen Anträge zusammen und eröffnet, wie er sie zur Abstimmung zu bringen gedenke. Eventuell entscheidet der Rath hierüber.
Die Abstimmung hat — außer bei Wahlen und Ortsbestimmungen — nach der Eventualmaxime zu geschehen. Dieselbe bedingt die Ausscheidung der verschiedenen Hauptanträge, bezw. Gruppen, sodann die Bereinigung ihrer Unterabänderungs- und Abänderungsanträge und schließlich die Gegenüberstellung der bereinigten Hauptanträge. Bei diesen Abstimmungen sollen nicht mehr als je zwei Anträge in eine Abscheidung gestellt werden.
Art. 31. Jedes Mitglied ist pflichtig, seine Stimme abzugeben. Die Stimmen sollen in der Regel für und wider gezählt werden. Wird Abstimmung verlangt, muß entsprochen werden.
Besteht ein Berathungsgegenstand aus einer Mehrzahl von Artikeln, soll eine Schlußabstimmung über das Ganze vorgenommen werden.
Art. 32. Die Abstimmungen erfolgen entweder durch offenes Handmehr oder geheimes Skrutinium oder durch Namensaufruf.
Art. 33. Das geheime Skrutinium wird in der Regel bei Wahlen und in Fallen von Begnadigung zur Anwendung kommen.
Die Besetzung sogen, beworbener Stellen soll stets durch geheimen Wahlgang erfolgen. Auf der Stimmkarte ist der Kandidat so deutlich zu benennen, daß kein Zweifel über ihn entstehen kann.
Art. 34. Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zu Stande, so fällt jedes Mal jener Kandidat ans der Abstimmung, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigte. Leere And ungültige Zeddel fallen bei Festsetzung des absoluten Mehres aus der Berechnung.
Werden mehr Stimmzeddel abgegeben, als ausgetheilt worden, ist der Wahlgang zu kassiren.
Art. 35. Die Abstimmung mit Namensaufruf kann nur bei sachlichen Fragen vorgenommen werden und hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit sich dafür ausspricht.
Die Mitglieder haben ihre Stimme alsdann mit Ja oder Nein abzugeben. Die Namen der Stimmenden fallen an's Protokoll.
IV. Kommissionen.
Art. 36. Der Landrath kann für Begutachtung seiner Vorlagen Kommissionen ernennen und dieselben entweder selbst wählen oder durch das Bureau bestellen lassen. In letzterm Falle bestimmt der Rath die Zahl der Kommissionsmitglieder.
Bei Bureauwahlen ist das erstgewählte Mitglied Präsident, die übrigen nehmen ihre Rangordnung nach dem Alphabete ein.
Alle Gesetzesvorlagen, Verordnungen, Kassationsbeschwerden, wichtige Rekurse und sonstige wichtige Geschäfte sollen zur Vorberathung an Kommissionen gewiesen werden.
Art. 37. Jedes Mitglied ist pflichtig, eine Kommissionswahl anzunehmen. Immerhin soll ein Wechsel unter den Mitgliedern in Besetzung der Kommissionen stattfinden.
Die Kommissionen sollen aus Mitgliedern des Rathes zusammengesetzt werden.
Art. 38. Das Gutachten einer Kommission ist rechtzeitig einzureichen und vor Beginn der Session gedruckt zu vertheilen, falls die Vorlage selbst auch im Drucke erschienen ist.
Art. 39. Der Landrath bestellt alljährlich, bezw. alle zwei Jahre in direkter Wahl:
a. Eine Staatsrechnungskommission aus 7 Mitgliedern, welcher die Prüfung des Voranschlages und der Amtsrechnungen obliegt. Sie hat insbesondere zu untersuchen, ob bei den Einnahmen und Ausgaben die gesetzlichen Vorschriften und eine zweck- oder büdgetmäßige Verwendung beobachtet worden und soll allfällige Mängel und Mißbräuche, welche sich in formeller oder materieller Hinsicht zeigen, dem Rathe zur Kenntniß bringen. Ueber ihr Prüfungsergebniß hat sie Bericht zu erstatten.
b. Eine Kommission von je 8 Mitgliedern zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Verwaltung und der Rechtspflege. Bei den Wahlen in diese Kommission ist Rücksicht zu nehmen, daß sie nicht auf Solche fallen, welche Rechenschaft gebenden oder Rechnung stellenden Behörden angehören oder Rechnung führenden Angestellten in ausstandspflichtigem Grade verwandt sind.
V. Uebergangsbestimmungen.
Art. 40. Mit Annahme dieses Regimentes tritt das frühere vom 21. Mai 1883 außer Kraft.
Art 41. Die Revision dieses Reglementes kann vom Landrathe jeder Zeit beschlossen werden.
Anhang.
Sitzgeld und Reiseentschädigung.
Art. 1. Die Mitglieder, Sekretäre und Abwarte aller kantonalen Behörden und Kommissionen beziehen gemäß Landsgemeindebeschluß vom 4. Mai 1881 ein Sitzgeld von Fr. 2 für eine Tages- oder eine Halbtagessitzung.
Bei Ueberschreitung der ordentlichen Sitzungszeit um mindestens eine Stunde darf ein Uebersitzgeld von Fr. 1 einmal per Tag zugeschlagen werden.
Art. 2. Die Reiseentschädigung wird in Ausführung des Art. 59, litt. 1 der Verfassung folgendermaßen festgesetzt:
a. Bürglen, Schattdorf, Attinghausen, Flüelen und Seedorf: 80 Cts.
b. Erstfeld und Sisikon: 1 Fr.
c. Spiringen und Bauen: 1 Fr. 50 Cts.
d. Silenen, Seelisberg, Unterschächen und Isenthal: 2 Fr.
e. Gurtnellen: 3 Fr.
f. Wassen: 4 Fr. 20 Cts.
g. Göschenen: 5 Fr. 20 Cts.
h. Andermatt: 5 Fr. 70 Cts.
i. Hospenthal: 6 Fr.
k. Realp: 6 Fr. 50 Cts.
Art. 3. Die Reiseentschädigung wird nur von derjenigen Gemeinde aus berechnet, von welcher her die Reise zur Sitzung wirklich gemacht worden ist.
Solche, welche mit amtlicher Freikarte zu einer Sitzung reisen, haben keinen Anspruch auf die Taxen des obigen Tarifs, erhalten dagegen eine Reisezulage von Fr. 1 per Tag.
Mitglieder, welche an jedem Sitzungstage Heimreisen, haben Anspruch auf täglichen Bezug der Reiseentschädigung; Solche, welche aber die Reise nur am Beginn und Schluß einer Session ausführen, dürfen die Reiseentschädigung nur einmal, dafür aber ein Uebernachtgeld von 2 Fr. beziehen.»
Quelle:
Reglement für den Landrath des Kantons Uri vom 17. Juni 1889.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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