Gesetzesbestimmungen
Zusatz zum Reglement für den Regierungsrat
LB UR Bd 01 (1892) S. 133
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Donnerstag, 3. Dezember 1891
«In Nachachtung von Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Schuldentrieb und des Art. 55 des Regl. für den Regierungsrath, im Hinblicke auf eine möglichst gleichmäßige Geschäftsvertheilung und die gemeindeweise Organisation des Schuldentriebs, wird die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen, sowie über die damit in Verbindung stehende Aussicht über die Geschäftsagentur definitive der Direktion für das Gemeindewesen zugetheilt.»
Quelle:
Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 1891.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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