Gesetzesbestimmungen
Dekret betreffend analoge Anwendung des Regierungsrats-Reglements bei den koordinierten Räten
LB UR Bd 01 (1892) S. 133-134
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Mittwoch, 31. März 1886
«Der Landrath des Kantons Uri, in der Absicht, über die Geschäftsführung, Versammlung, Vergütung, den Ausstand, das Sekretariat und dergl. der Verwaltungsbehörden des Kantons möglichst einheitliche Vorschriften, aufzustellen, auf Antrag des Regierungsrathes, beschließt:
Die Bestimmungen des Reglementes für den Regierungsrath finden auch ihre Anwendung in allen gleichen oder analogen Fällen der dem Regierungsrath nebengeordneten Verwaltungsbehörden und allfälligen Spezialkommissionen, vorbehältlich die stiftungsgemäßen oder in der besondern Stellung und Aufgabe der betreffenden Behörden begründeten Ausnahmen.»
Quelle:
Landratsdekret vom 31. März 1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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