Gesetzesbestimmungen
Bewilligung von Allmend an die Schützen von Seedorf
LB UR (1856) Bd IV S. 111.
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Sonntag, 9. Mai 1847
«Entsprechend einem Siebengeschlechts-Begehren wird das Rütteli neben Rathsherrn Arnolds sel. und Kirchenvogt Müllers Rütti den Schützen der Gemeinde Seedorf, Behufs Vermehrung der Schiessgaben, zur Benutzung auf 60 Jahre überlassen, mit dem Anerbieten der Bittsteller, dass diejenigen, welche Eigenbäume darin haben, solche nach Gesetz sollen benutzen mögen.»
Quelle:
Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 09.05.1847.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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