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Gesetzesbestimmungen

Statuten über die Verwaltung der Ersparniss-Kasse
LB UR (1856) Bd IV S. 146-153. / Mittwoch, 27. Juni 1849

«Verwaltungskommission.

§. 1.
Von der Regierung wird eine aus 3 Mitgliedern bestehende Verwaltungskommission auf die Zeit von drei Jahren erwählt, welche sowohl das Geschäft, als die Angestellten genau zu überwachen und Letztere zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten hat.

§. 2.
Der Präsident der Kommission wird vom Landrathe ernannt und soll Mitglied des Regierungsrathes sein.

§. 3.
Der Kommission wird ein Sekretär beigegeben, welcher über die Sitzungen derselben ein genaues Protokoll zu führen hat.

§. 4.
Die Kommission versammelt sich auf den Ruf des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

§. 5.
Die Kommission prüft jährlich die Rechnung über sämmtliche Einlagen, über die gemachten Anleihen oder angekauften Kapitalien, sowie über die Zinse; ferner die Kassa- und Bilanz-Rechnung.

§. 6.
Die Kommission überwacht den Geschäftsführer, den Buchhalter und die von ihr angestellten Einnehmer, und haltet sie zu ihren Verpflichtungen an. Sie nimmt durch ihren Präsidenten wenigstens alle Vierteljahre Einsicht von den Büchern und von der Kassa.
Die vom Geschäftsführer beantragten Anleihen oder Anschaffungen von Kapitalien bedürfen zur Ausführung eines Beschlusses der Kommission, welcher stets zu Protokoll zu nehmen, und wovon dem Geschäftsführer Anzeige zu machen ist.
Wenn die Kommission sich gerade nicht versammelt, so dürfen solche Anleihen oder Ankäufe geschehen, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Kommission schriftlich ihre Zufriedenheit damit bezeugen. Die Protokollauszüge, oder die Erklärungen der Mitglieder der Kommission sind den Obligos oder den angekauften Kapitalien stets beizulegen.

§. 8.
Die Kommission soll keine Anleihen aus bloss persönliche Bürgschaft oder Fahrhabe machen, sondern-dieselben sollen durch eine hinlängliche und sichere Realkaution in Gülten oder Handschriften gedeckt werden. Ausnahmsweise mag die Kommission auch gute Versicherungen auf Liegenschaften, wenn sie sich von der Richtigkeit der damit verbundenen Angaben überzeugt Haft annehmen. Die Realkaution soll das Anleihen um wenigstens 50 Prozent übersteigen und die hinterlegte Werthschrift nach billiger Schatzung des Unterpfandes sich wenigstens noch ein Drittheil in derselben befinden. Bei der Würdigung soll auf Gefahr vor Feuer und Wasser besonders Obacht genommen werden.
Die obigen Bestimmungen sind bei Ankauf von Kapitalien oder Handschriften noch besonders zu beachten.

§. 9.
Wenn Obligos oder Anleihen schlecht verzinst werden, oder nicht nach §. 8 gedeckt sind, so verordnet die Verwaltungskommission die Abzahlung derselben, was auch in denjenigen Fällen geschehen mag, in welchen der Stand des Geschäftes dieses rathsam oder nothwendig macht. In diesen Fällen wird die Verordnung dem Geschäftsführer schriftlich angezeigt.

§. 10.
Die vorräthigen Werthschriften und Hinterlagen werden ans dem Archiv oder einem andern vom Landrathe zu bestimmenden sichern Lokal unter zwei ungleichen Schlüsseln aufbewahrt, wovon der eine in Händen des Präsidenten und der andere in Händen des Geschäftsführers liegen soll. Der Geschäftsführer hat übrigens ein Urbarium, worin alle der Ersparnisskassa gehörigen Werthschriften und Obligos, sowie auch die Hinterlagen genau eingetragen sind. Die Hinterlagen und Werthschriften werden alle drei Monate beim Kassa-Untersuch in das Depositum auf dem bezeichneten Lokal gebracht.

Präsident.

§. 11.
Er leitet die Versammlungen der Kommission.

§. 12.
Er versammelt die Kommission ordentlich sobald die Rechnungen zum Untersuch angefertigt sind und ausserordentlich so oft es die Geschäfte erfordern, oder ein Mitglied der Kommission es verlangt.

§. 13.
Er untersucht mit dem Sekretär der Gesellschaft wenigstens alle drei Monate die Bücher und die Kasse des Geschäftsführers.

§. 14.
Er unterzeichnet sämmtliche Generalgutscheine und übergibt sie sodann dem Geschäftsführer.

Sekretär.

§. 15.
Er führt das Protokoll der Kommission. Er wohnt dem Untersuch der Rechnungen, Hinterlagen und Werthschriften bei; nimmt das Resultat zu Protokoll und unterzeichnet auch sämmtliche Generalgutscheine. Er behändigt dem Geschäftsführer, so oft ein Anleihen oder der Ankauf oder Verkauf einer Werthschrift bewilligt oder angeordnet wurde, einen Protokollauszug, und erhält jährlich für seine Arbeiten, nebst dem Sitzgeld, 2 Lvr.

Geschäftsführer.

§. 16.
Der Geschäftsführer wird auf den Vorschlag der Verwaltungskommission durch den Landrath erwählt und erhält für seine Bemühungen ein fixes Salarium von Fr. 320.

§. 17.
Der Geschäftsführer leistet für treue Verwaltung der ihm anvertrauten Kasse und für genaue Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte eine Realkaution von Fr. 1600. Der Kommission bleibt überlassen zu bestimmen, ob diese Kaution in Kapitalien oder Liegenschaften zu bestehen habe.

§. 18.
Die besondern Verrichtungen und Obliegenheiten des Geschäftsführers sind folgende:

a. Er führt ein genaues Urbarium über die der Ersparnisskasse eigenthümlich gehörigen Gülten und Obligos, deren Rechte er bei Schuldenrüfen und Liquidationen unter Verantwortlichkeit zu wahren hat; dieses Urbarium hat in einem gebundenen Buche zu bestehen. Ein zweites minder detaillirtes Urbarium, bestehend in einem nicht gehefteten Buch, hat er auch über die Hinterlagen zu führen und anzufertigen.
b. Von den eigenen Gülten und Handschriften verrechnet er die je am 11. November (St. Martinstag) verfallenen Zinse am zweit darauf folgenden Neujahr, von den Obligationen aber ein Jahr nach Verfallzeit und deponirt dafür den Betrag an Baar.
c. Wenn diejenigen, die Obligos zu verzinsen haben, trotz erhaltener Aufforderung, sich in Erfüllung ihrer Pflicht säumig zeigen, oder den ersten Zins nicht entrichtet haben bevor der zweite fällt, so zeigt er dieses der Verwaltungskommission an, damit sie die Aufkündung des Anleihens beschliesse.
d. Er bemüht sich, dass auch die Rechte der Hinterlagen bei Schuldenrüfen und Liquidationen gewahrt werden.
e. Er kontrahirt die Anleihen und schafft die Werthschriften an, die nach §. 7 von der Verwaltungskommission beschlossen worden sind.
f. Er besorgt, dass die nach §. 8 aufgekündeten Anleihen in der festgesetzten Zeit zurückbezahlt werden und trägt dieses gehörig in die Bücher ein.
g. Er nimmt von dem Einnehmer das Geld der Einlagen alle Monate zweimal (am 1. und 16.) in Empfang und bescheinigt diesen Empfang in seinen Büchern.
h. Er führt ein genaues Kassabuch über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben.
Er übergibt dem Präsidenten alle Quartale den Kassa- Abschluss, worauf der Kassabestand vom Präsidenten und Sekretär untersucht und davon im Kassabuch unterschriftlich Vormerkung gemacht werden soll.
i. Er bezahlt die Anweisungen des Buchhalters für allfällige Aufkündungen von Einlagen und Verabreichung der Zinse.
k. Mit Ende Dezember schliesst er sowohl seine, als auch die Gesammt-Rechnungen ab und übergibt sie zur Prüfung der Verwaltungskommission.
l. Er wohnt in der Regel der Verwaltungskommission mit berathender Stimme bei.

Buchhalter

§. 19.
Der Buchhalter wird auf den Vorschlag der Verwaltungskommission vom Landrathe gewählt und erhält für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. .. (?)

§. 20.
Die Verrichtungen und Obliegenheiten des Buchhalters sind folgende:

a. Er schreibt alle Monate die bei dem Einnehmer gemachten Einlagen in sein Buch, wo er demselben einen Konto eröffnet. Dem Einnehmer stellt er die Bücher unterzeichnet zurück,
b. Im Hauptbuche sollen die Namen der Einleger nicht erscheinen, sondern die jedem Einleger eröffnten Konti sollen sich vermittelst einer fortlaufenden Nummer, auf das Buch des Einnehmers berufen.
c. Er führt über die geschehenen Einlagen ein Namens- und Nummernregister; beide aber hält er geheim,
d. Er schliesst aus Ende Dezember feine Rechnungen ab und übergibt sie zur Abschliessung der Gesammtrechnung dem Geschäftsführer, welche Letztere dann, nach vorgenommenem Untersuche, von der Verwaltungskommisston ratifizirt und unterzeichne! wird. Diese Rechnung wird doppelt ausgefertigt. Eine Ausfertigung gehört dem Geschäftsführer, die zweite wird in das Archiv abgegeben,
e. Nach Abschluss und Verifikation der Rechnung stellt er dann, nach einem bestimmten Formular, die Gutscheine aus.
f. Er wohnt in der Regel der Verwaltungskommisston mit berathender Stimme bei.

Einnehmer.

§. 21.
Die Einnehmer werden von der Verwaltungskommission ernannt. In Ermanglung solcher können deren Obliegenheiten einstweilen auch dem Geschäftsführer übertragen werden. §. 22.
Die besondern Verrichtungen und Obliegenheiten eines Einnehmers sind folgende:
a. Er nimmt die Einlagen zu Handen und quitirt dafür den Einlegern.
b. Er hat ein breit gebundenes Buch, in welchem jedes Blatt eine Doppelkolomne mit einem fingerbreiten Zwischenraum enthält. In diese beiden Kolomnen schreibt der Einnehmer die Summe der Einlage, fügt dann die jedem Einleger bestimmte Nummer und in die äussere Kolomne noch seine Namensunterschrift bei.
Die äussere Kolomne schneidet er dem Einleger als Empfangschein aus dem Buch. Auf dieser Quittung soll angezeigt sein, dass sie „unveräusserlich und nur in Kraft bis den ersten künftigen Januar" sei. Die Unterschrift des Einnehmers und das Anpassen an die gleiche Stelle im Buch beweist die Aechtheit des Titels.
c. Die eingelegten Gelder werden alle 14 Tage, je am 1. und 16. des Monats, gegen Bescheinigung dem Geschäftsführer abgegeben.
d. Am Ende jeden Monats übergibt der Einnehmer sein Buch dem Buchhalter und empfangt selbes von ihm unterzeichnet zurück.
e. Wenn beim Einnehmer eine Aufkündung geschieht, so stellt derselbe hierüber einen Schein an den Buchhalter aus. Nachdem der Buchhalter davon Vormerkung genommen hat, ordonnanzirt er die Zahlung auf die Kasse.
f. Im Januar jeden Jahres erhaltet er die nach §. 20 Lit. d. auegefertigten General-Gutscheine, und wechselt selbige im Laufe des Monats Januar sorgfältig gegen alle ausstehenden Empfangs- und Gutscheine aus, so dass immer nur der neueste General-Gutschein in Händen eines Einlegers bleibt. Die eingewechselten Scheine bleiben in Händen des Einnehmers.

Im Allgemeinen.

§. 23.
Die in der Landrathsschlussnahme für obrigkeitliche Uebernahme und Verwaltung der Ersparnisskasse d.d, 28. Dez. 1848 enthaltenen — hier nicht wiederholten Verordnungen und Bestimmungen — verbleiben in voller Kraft.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 27.06.1849.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020