Gesetzesbestimmungen
Beschluss über Aufstellung eines engern Bezirksrathes von Uri
LB UR (1853) Bd V S. 052-053
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Samstag, 25. Mai 1850
«Der Bezirksrath von Uri,
In Betracht,
Dass derselbe nach Art. 85 der Verfassung befugt ist, zur Schlichtung der minder wichtigen laufenden Geschäfte, einen engern Ausschuss zu bezeichnen, aus einen diessfälligen Kommissionalantrag beschliesst:
§. 1.
Ein aus eurem Präsidenten und 8 Mitgliedern bestehender „engerer Bezirksrath" besorgt im Namen und aus Auftrag des Bezirksrathes die laufenden minder wichtigen Geschäfte, nach Anleitung eines zu erlassenden Reglements.
§. 2.
Der Bezirksrath wählt den Präsidenten frei aus seiner Mitte, und die übrigen 8 Mitglieder aus der Zahl der Bezirksräthe der verschiedenen Landestheile so, dass
a. Die Gemeinden Altdorf, Schattdorf und Attinghausen;
b. die Gemeinden Wassen, Gurtnellen, Silenen und Erstfeld;
c. die Gemeinden Bürgeln, Spiringen und Unterschächen;
d. die Gemeinden Seedorf, Jsenthal, Bauen, Seelisberg, Sisikon und Flüelen;
jeweilen durch 2 Mitglieder repräsentirt sind.
§. 3.
Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf 1 Jahr und sie sind nach dessen Ablaufe für das nächstfolgende Jahr nicht mehr wählbar.
§. 4.
Der engere Bezirksrath versammelt sich ein Mal des Monats.
§. 5.
Er ist nur bei der Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern beschlussfähig.
§. 6.
Beschlüsse des engern Bezirksrathes können rekursweise an den Bezirksrath gebracht werden.
§. 7.
Der engere Bezirksrath kann, so oft er es für nöthig findet, den Bezirksrath einberufen.»
Quelle:
Bezirksraths-Erkenntnis vom 25.05.1850 und vom 05.06.1852.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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