Gesetzesbestimmungen
Landsgemeinde: Geschäftsordnung; Wahlen (Art. 17 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 022-023
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«An der Landsgemeinde werden zuerst die Anträge des Landraths und dann die Begehren der 7 Geschlechter in Berathung genommen; der Landammann soll über alles eine Umfrage halten und über gesetzlich in Berathung gebrachte Gegenstände jedem Landmann seine Meynung scheiden; wenn über einen Gegenstand verschiedene Meynungen sind, solle der Antrag des Landraths oder das Begehren der 7 Geschlechter, wenn es gerecht ist, immer zuerst ans Mehr gesetzt werden, und dann die abweichenden Meynungen in der Reihe, wie sie angebracht werden.
Hierauf folgt die jährliche Bestättung des Land- und Satzungbuchs, des Kantons- und der Bezirks-Gerichte, der Gewalt der Verordneten zu Reuß und Schächen, deren zu Eigen und Allmend, der Rüteordnung, des Raths, Landraths, geheimen Raths, Siegel und Briefen, auch aller guten Gebräuchen und Herkommen, und wird erkennt: daß , was künftigen Jahrs von obgedachten Gewalten durch die Mehrheit beschloßen wird, es dabey verblieben, und kein Gewalt dem ändern eingreifen solle.
Dann wird vom Landammann abgedankt, so wie vom Landsstatthalter und Landsseckelweister, von den Landschreibern und Amtsleuten fernerem Zutrauen sich empfehlend. Der älteste Landschreiber hält darauf die Umfrage für die neue Landammannwahl. Sobald diese Wahl geschehen, leistet der gewählte Landammann den Eid in die Hände des Aeltesten der alt Landammänner, worauf die Gemeinde unmittelbar vom Landammann aufgefodert den Eid auch schwört.
Alsdann wird der Landsftatthalter und der Landsseckelmeister wieder bestättet, oder neu gewählt, die Landschreiber und Amtsleute in ihren Ämtern bestättet; wenn eins der 5 übrigen Vorsitzenden Ämtern, als Pannerherr, Landshauptmann, 2 Landsfähndriche und der Zeugherr, die alle Lebenslänglich sind, ledig gefallen, solches besetzt; die Gesandten aus die Eidgenössische Tagsatzung ernennt; zu erledigten Landschreiber-Landsfürsprechen-Amtsleuten (Großweibel, 2 Weibel oder Landsläufer und der Wagmeister) oder Zoller-Stellen gewählt, und endlich 3 Ammannrichter ins Appellationsgericht ernennt.»
«Die Landsgemeinde erwählt jährlich, auf einen für dieselbe unverbindlichen Vorschlag vom Landrathe, den Bauherr.»
Ergänzung vom 2. Mai 1836 (Beschluss Landsgemeinde)
«Die Landsgemeinde erwählt jährlich, auf einen für dieselbe unverbindlichen Vorschlag vom Landrathe, den Bauherr.»
Änderung vom 1. Mai 1836 (Beschluss Landsgemeinde)
«Der Zoller für die Zollstätte von Hospenthal soll wie bisdahin für die Dauer von 6 Jahren von der h. Landsgemeinde gewählt werden, doch mit den Vorbehälten, daß der Gewählte seinen Wohnsitz am Orte der Zollstätte aufzuschlagen, und als Einnehmer jenes Zolles, welcher für die Straße von Göschenen bis an Tessins Grenzen, mit Ausnahme des Ursnerthales, bewilligt worden ist, und den Ständen Luzern und Uri gemeinschaftlich gehört, auch die Genehmigung der Regierung des Standes Luzern zu erhalten habe, und sich allen jenen Verfügungen unterwerfen müsse, welche hinsichtlich des Gehalts, der zu leistenden Caution, oder der Weise des Zollbezugs, der w. w. Landrath zu treffen im Falle seyn werde.»
> Ergänzung: Wahl des Bauherrn, zu Art. 17 LB (LB UR 1823 Bd III S. 008)
> Ergänzung: Wahl des Zöllners von Hospental, zu Art. 17 LB (LB UR 1823 Bd III S. 008)
Quelle:
LG 1616, 1672, 1727, 1771, 1811, 1820; LB UR 1823 Bd I, S. 22 / LG 1.5.1836, 6.5.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 8..
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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