Gesetzesbestimmungen
Beschluss zur Erläuterung des Gesetzes über die Verwandtschaftssteuern
LB UR (1853) Bd V S. 279-280.
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Donnerstag, 7. April 1853
«Der Bezirksrath von Uri,
In Auslegung des Steuergesetzes für den Bezirk Uri vom Jahre 1843/44,
Nachdem sich über die Anwendung desselben, in Beziehung auf die Frage: ob in hier gesetzlich niedergelassene Verwandte eines Steuerbedürftigen zu dessen Versteurung gleich den Landesangehörigen angehalten werden können oder nicht? Anstände erhoben,
In Erwägung,
1) Dass nach Art. 41 (Ziffer 4) der schweizer. Bundesverfassung, der Niedergelassene alle Rechte der Kantonsbürger geniesst, folglich auch den gleichen Lasten, wie dieser, sich zu unterziehen hat,
2) Dass dieser Grundsatz auch im hierseitigen Niederlassungsgesetz, vom 15. Februar 1850, sich ausgenommen findet, indem der §. 10 desselben die Niedergelassenen allen gesetzlichen Beschwerden, gleich dem Landmanne, unterwirft, und
3) Dass die Verwandtschastssteuern im Bezirke Uri, gemäss Art.-Landb. 101 und nach den Bestimmungen des Steuergesetzes von 1843/44, als eine gesetzliche Last bestehen,
beschliesst:
Die Niedergelassenen im Bezirke Uri seien, gleich den Bezirksangehörigen, bei Formation gesetzlicher Steuerabtheilungen zur Besteurung ihrer Anverwandten, sofern sie innert den gesetzlichen Graden verwandt sind, anzuhalten.»
Quelle:
Bezirksrath-Erkenntnis vom 07.04.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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