Gesetzesbestimmungen
Gesetz über den Fuss zur Umwandlung der alten Geldwährung in die Neue.
LB UR (1853) Bd V S. 181-182.
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Donnerstag, 14. August 1851
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Gemässheit des Art. 8, Lemma 2 des Bundesgesetzes, über das eidgenössische Münzwesen, vom 7. Mai 1850, lautend: „Bezüglich der Geldverträge, die vor Inkrafttretung dieses Gesetzes abgeschlossen worden, sollen die Kantone den Reduktionsfuss für die Umwandlung, theils der in jenen Verträgen enthaltenen Währungen, theils der in denselben ausschliesslich einbedungenen, in Folge dieses Gesetzes eingeschmolzenen Münzsorten in die neue Währung, unter Genehmigung des Bundesrathes, feststellen, und die Anfertigung von angemessenen Reduktionstabellen anordnen."
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
1) Die Umwandlung der alten Währung in die neue habe auf den Fuss von 7 alten Schweizerfranken für 10 neue Franken oder von 91 Urnergulden für 160 neue Franken zu geschehen.
2) Um die Uebersetzung aus dem alten in den neuen Münzfuss möglichst zu erleichtern, wird der Regierungsrath die Anfertigung und den Druck leicht fasslicher Reduktionstabellen, mit Weglassung der Bruchtheile unter einem neuen Rappen, veranstalten.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 14.08.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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