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Gesetzesbestimmungen

Beschluss über Abänderung der Statuten der Ersparnisskassa
LB UR (1853) Bd V S. 191. / Dienstag, 30. Dezember 1851

«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, dem Todtliegen beträchtlicher Baarschaft in der Ersparnisskassa zu steuern,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:

1) Die Verwaltung sei bevollmächtigt, bei Anhäufung von Baarschaft in der Kasse, dieselbe ausnahmsweise zu Prozent aus kürzere Zeit auszuleihen, sofern diess zum Zinsfuss von 5 Prozent nicht erzweckt werden kann.
2) Die Verwaltung wird beinebens beim Ueberfluss von Baarschaft in der Kasse, keine hohem Einlagen annehmen, als es durch die Statuten vorgeschrieben ist.
3) Die bei der Ersparnisskassa nachgesuchten Anleihen können künftig durch den Präsidenten und den Geschäftsführer, unter den statutengemässen Bedingungen, bewilligt und kontrahirt werden.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 30.12.1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020