Gesetzesbestimmungen
Eid des zweifachen Landrathes
LB UR (1853) Bd V S. 196.
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Montag, 22. März 1852
«Die sämmtlichen Mitglieder des zweifachen Landrathes sollen (je in der ersten Sitzung) zu Gott und den Heiligen schwören: dem Vaterlande getreu zu sein und die Verfassung gewissenhaft zu beachten, dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und zu kommen, so oft sie berufen werden, den Versammlungen beflissen beizuwohnen, das Recht fördern, das Unrecht unterdrücken zu helfen, nicht sich leiten zu lassen durch Freundschaft noch Feindschaft, noch andere Nebenursachen, weder Geschenke, Geld, noch Geldeswerth anzunehmen, weder für sich noch die Seinigen, weder vor, noch bei, noch nach dem Spruche, sondern mit dem gesetzlichen Sitzgelde sich zu begnügen, und vor allem aus des Vaterlandes Wohlfahrt und Ehre im Auge zu haben und die Abwendung des Lasters, Schand und Schadens, und dabei vorzubringen, was vorzubringen, und zu verschweigen, was zu verschweigen ist.
Alles getreu und ohne Gefährde.»
Quelle:
Landraths- Erkenntnis vom 22.03.1852; Landesgemeinde- Erkenntnis vom 02.05.1852.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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