ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Eid des zweifachen Landrathes
LB UR (1853) Bd V S. 196. / Montag, 22. März 1852

«Die sämmtlichen Mitglieder des zweifachen Landrathes sollen (je in der ersten Sitzung) zu Gott und den Heiligen schwören: dem Vaterlande getreu zu sein und die Verfassung gewissenhaft zu beachten, dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und zu kommen, so oft sie berufen werden, den Versammlungen beflissen beizuwohnen, das Recht fördern, das Unrecht unterdrücken zu helfen, nicht sich leiten zu lassen durch Freundschaft noch Feindschaft, noch andere Nebenursachen, weder Geschenke, Geld, noch Geldeswerth anzunehmen, weder für sich noch die Seinigen, weder vor, noch bei, noch nach dem Spruche, sondern mit dem gesetzlichen Sitzgelde sich zu begnügen, und vor allem aus des Vaterlandes Wohlfahrt und Ehre im Auge zu haben und die Abwendung des Lasters, Schand und Schadens, und dabei vorzubringen, was vorzubringen, und zu verschweigen, was zu verschweigen ist.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths- Erkenntnis vom 22.03.1852; Landesgemeinde- Erkenntnis vom 02.05.1852.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020