Gesetzesbestimmungen
Bekanntmachung betreffend Aufbewahrung von Petroleum
Abl UR 1864 , S. 045.
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Montag, 22. Februar 1864
«Nachdem auch im dasigen Kantone der Gebrauch des Petroleums (Steinöls) ein ziemlich allgemeiner geworden ist und dasselbe in mehreren Läden dahier in bedeutender Quantität gehalten wird, so findet sich die Unterzeichnete veranlasst, das Publikum auf die große Gefährlichkeit dieses Oeles und die durch unvorsichtige Behandlung desselben so leicht entstehenden traurigen Folgen, wie sich leider schon so oft in bedaurungswürdiger Weise ereignet haben, aufmerksam zu machen, und demnach sowohl den Konsumenten als den Verkäufern des Petroleums dringendst zu empfehlen, beim Gebrauche und der Behandlung desselben die bestmöglichste Vorsicht zu beobachten. Den Verkäufern ist der Verkauf des Petroleums zur Lichtzeit des Gänzlichen verboten, und dieselben, sowie alle diejenigen, die dieses Oel in bedeutender Quantität halten, sind bei Verantwortlichkeit aufgefordert, dasselbe nur in besondern feuersichern Lokalen aufzubewahren.
Namens der Sanitäts-Polizei-Kommission des K. Uri.»
Quelle:
Beschluss Sanitäts-Polizei-Kommission vom 22.02.1864.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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