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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Bekanntmachung betreffend Maul- und Klauenseuche
Abl UR 1863 nach S. 011. / Donnerstag, 15. Januar 1863

«Die Sanitätspolizeikommission,
In Folge wiederholt vernommener Berichte, dass die Maul- und Klauenseuche in einigen Gemeinden des Kantons Luzern ausgebrochen sei,
In der Absicht, das Einschleppen dieser Viehseuche in hiesigen Kanton nach Möglichkeit zu verhindern, beschliesst und verordnet:

1) Das Einbringen von Rindvieh, Schmalvieh und Schweinen aus dem Kanton Luzern in den hiesigen Kanton ist nur gegen Vorweis legaler Gesundheitsscheine, die nicht über 24 Stunden alt sind, gestattet.

2) Rindvieh, Schmalvieh und Schweine, wofür keine solche Gesundheilsscheine vorgewiesen werden können, sollen, wenn möglich, sofort zurückgewiesen, oder aber, wenn dies nicht geschehen kann, abgeändert eingestellt und thierärztlich untersucht und im Falle sie krank oder verdächtig gefunden werden, strenger Stallbann über sie verhängt werden.»


Quelle: Erkanntniss der Sanitätspolizeikommission des Kantons Uri vom 15.01.1863.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020