Gesetzesbestimmungen
Bekanntmachung betreffend Maul- und Klauenseuche
Abl UR 1863 nach S. 103-104.
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Freitag, 24. April 1863
«Nach zuverlässigen Berichten ist die Maul- und Klauenseuche durch eine Anzahl aus Italien durch Graubünden in den Kanton Schwyz gekommener Kälber in letzter» Kanton eingeschleppt worden. Laut amtlicher Mittheilung blieb die Seuche auf zwei Ställe beschränkt und sind diejenigen Stücke Rindvieh, welche mit jenen Kälbern in Berührung gekommen und von der Krankheit ergriffen wurden, dermalen in voller Heilung begriffen, während die Kälber noch daran leiden. Das Bezirksamt Schwyz versichert dabei, dass sein Einschreiten mit strengem Stallbanne und mit Stellung des kranken Viehes unter thierärztliche Aufsicht die wohlthätige Folge gehabt habe, dass die Epidemie im Keime habe erstickt und ihre Weiterverbreitung unterdrückt werden können, so dass der Gesundheitszustand unter dem dortigen Vieh als ein „vortrefflicher" bezeichnet werden könne. Da aber die mit der Seuche behafteten Kälber in Ibach, Gemeinde Schwyz, sich befinden und da notorischermassen der Keim der Maul- und Klauenseuche oft längere Zeit in den Thieren verborgen liegen kann, ehe die Krankheit zum Ausbruche kömmt; so sehen wir uns im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo viele hiesige Viehbesitzer ihr Vieh nach Schwyz auf Weiden zu treiben pflegen, verpflichtet, das Sachverhältniss anmit öffentlich zur Kenntniss zu bringen und die herwärtigen Viehbesitzer darauf aufmerksam zu machen und sie nachdrucksam zur Vorsicht und Achtsamkeit zu mahnen.
Im Falle die Krankheit unter dem nach dem Kanton Schwyz geführten Vieh ausbrechen würde, dürfte das Austreiben dasselbe aus hierseitige Alpen, sowie auch das Einbringen kranken oder verdächtigen Viehes unbedingt verweigert werden, was den Betreffenden zum Verhalte anmit öffentlich bekannt gegeben wird»
Bekanntmachung der Sanitätspolizeikommission des Kantons Uri vom 24.04.1863.
Quelle:
Bekanntmachung der Sanitätspolizeikommission des Kantons Uri vom 24.04.1863.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
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