Gesetzesbestimmungen
Dekret über eine jährliche Revision der Gärtenverzeichnisse
LB UR (1864) Bd VI a S. 008.
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Freitag, 23. Dezember 1853
«Da die Zahl der Familien und deren Mitglieder sich oft ändert, und auch das Verhältniss in Bezug auf die Kuhessens, so einzelne Familien oder Partikularen auf die Allmend treiben, öfterm Wechsel unterworfen ist; so sollen die Gemeinderäthe alljährlich und der Allmendrath je alle 3 Jahre eine Revision über die Anzahl der Allmendgärten und über die dieselben Besitzenden vornehmen, damit solche, die allenfalls zu viele Gärten haben, die Ueberzähligen abtreten und dieselben solchen, welche ihre Anzahl nicht besitzen, gegeben werden können.»
Quelle:
Bezirksraths-Erkenntnis vom 23.12.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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