Gesetzesbestimmungen
Bekanntmachung betreffend die Maul- und Klauenseuche
Abl UR 1864 , S. 256.
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Dienstag, 4. Oktober 1864
Sanitätspolizeiliche Bekanntmachung betreffend Maul- und Klauenseuche
«Da in neuester Zeit die irrige Meinung im hiesigen Kanton sich zu verbreiten scheint, als sei die Viehsperre gegen den Kanton Schwyz aufgehoben, so wird anmit unter Hinweis auf die bezügliche Bekanntmachung des Regierungsrathes vom 12. September abhin öffentlich angezeigt, dass die Viehsperre gegen die Kantone Schwyz und Glarus gegenwärtig noch besteht und daher das Einbringen einzelner Stücke oder kleinerer Partieen Rind- oder Schmalvieh und Schweine aus bemeldten 2 Kantonen dermalen noch bei Strafe und Verantwortlichkeit verboten ist, und dass demnach kleinere Partieen oder einzelne Stücke Rind- und Schmalvieh und Schweine, welche aus benannten Kantonen, ohne vorherige spezielle Bewilligung hiesiger Regierung, in den herwärtigen Kanton eingeführt werden wollten, unnachsichtlich würden zurückgewiesen werden.» > Verordnung betreffend die Maul- und Klauenseuche (Abl UR 1864 , S. 234.)
Quelle:
Bekanntmachung der Polizeidirektion vom 04.10.1864.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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