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Gesetzesbestimmungen

Bekanntmachung betreffend Sicherheit der Schifffahrt
Abl UR 1864 , S. 317-318. / Montag, 12. Dezember 1864

«Der Regierungsrath, infolge erhaltener Kenntniss, dass die Regierungsverordnung vom 20. März 1847, betreffend die von den Schiffern bei Nacht und im Nebel zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln, bisweilen ausser Acht gesetzt werden, sieht sich veranlasst, in Auffrischung besagter Verordnung hiemit bekannt zu machen, dass es in der Verpflichtung der Schiffer, welche bei Nacht und im Nebel den Vierwaldstättersee befahren, liegt, immer ein Licht (Laterne) mit sich zu führen und jederzeit sorgfältig auf der Hut zu sein, um ein Zusammentreffen mit den Dampfschiffen zu vermeiden. Diejenigen, welche diese Vorsicht ausser Acht lassen, werden auf eingehende Anzeige zur Strafe und Verantwortung gezogen werden.»

> Verordnung in Bezug der Ruderschiffe, LB UR (1856) Bd IV S. 110.


Quelle: Bekanntmachung des Regierungsrates vom 12.12.1864.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020